Die 3-Hektar-Regelung

Mit der sogennanten 3-ha-Regelung sollen neue Bauflächen auch dort durchgesetzt werden, wo der gültige Flächennutzungsplan Grünfläche vorsieht. Dies betrifft im Bereich Gleisdreieck das Baufeld an der Flottwell- und Dennewitzstraße und das neue Baufeld im nördlichen Bereich der Möckernstraße, die im Flächennutzungsplan als Grünfläche vorgesehen sind. Dazu kommt das Baufeld an der Ecke Möckernstraße/Yorckstraße, das im Flächennutzungplan nur halb so groß ist, wie in den aktuellen Plänen von Senat und VIVICO.
Die 3-ha-Regelung wurde ursprünglich eingeführt, weil im Flächennutzungsplan aufgrund der groben Darstellung keine Flächen kleiner als 3 ha dargestellt werden können. Mit der 3-ha-Regelung sollte die Möglichkeit gegeben werden, auch kleinteiligere Nutzungen aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Beispiele sind z. B. eine halber Hektar Gewerbestandort in einem Wohngebiet, oder eine Grünfläche in einem Mischgebiet, also kleine Flächen bis zu einer Größe von 3 ha, die in einer größeren Fläche eingelagert sind. Voraussetzung für die Anwendung der 3-ha-Regelung ist, dass das städtebauliche Planungsziel, (hier in dem Beispiel ein Wohngebiet, bzw. ein Mischgebiet) nicht infrage gestellt wird. Die 3-ha-Regelung war also ursprünglich gedacht war, um Planung flexibler und kleinteiliger zu machen. Sie war nicht dazu gedacht, die Abgrenzung zwischen den einzelnen Flächen zu verschieben.
Heute soll die 3-ha-Regelung benutzt werden, um das im Flächennutzungsplan festgelegte Konzept, das einen wesentlichen größeren Park auf dem Gleisdreieck vorsieht, grundsätzlich zu verändern. Eigentlich wäre eine solche Planänderung nur mit öffentlicher Diskussion und Beteiligung der Bürger möglich. So ist es im Baugesetzbuch vorgesehen. Mit der 3-ha-Regelung soll genau diese Beteiligung vermieden werden.
Interessant ist, dass in der Frage 3-ha-Regelso viele Experten einig sind, vom sozialdemokratischen Senator für Stadtentwicklung bis zum bündnisgrünen Baustadtrat, obwohl die gesetzlichen Vorgaben eindeutig in eine andere Richtung gehen. Offensichtlich sind Politik und Verwaltung wenig daran interessiert, die Bürger und Anwohner zu beteiligen. Die 3-ha-Regelung dient so also als Deckmantel für undemokratisches Planen. Als Bürgerinitiative müssen wir auch überlegen, ob gegen dieses Vorgehen rechtliche Schritte möglich sind.

Zum Beleg dafür, wie in den Richtlinien der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die 3-ha-Regelung gedacht war, hier ein kleiner Ausschnitt aus dem Amtsblatt von Berlin. Es geht daraus eindeutig hervor, dass das Vorgehen der Planer auf Senats- und Bezirksebene im Falle Gleisdreieck rechtswidrig ist:

aus dem Amtsblatt von Berlin vom 23. Januar 2001, Seite 1267

Absatz 11.3.1
Aus dargestellten Grünflächen können Wald, Landwirtschafts- und Wasserflächen kleiner als 3 ha entwickelt werden. Die Entwicklung anderer Freiflächennutzungen aus dargestellten Landwirtschaftsflächen und aus Wald ist nur in eingeschränktem Umfang ausnahmsweise zulässig.Wegen des übergeordneten Zieles der Erhaltung und Entwicklung der dargestellten Landwirtschaftsflächen bzw. des Waldes ist eine eingehende Prüfung und Begründung der beabsichtigten Ausnahme erforderlich. Aus Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Feld, Flur und Wiese“ (vgl. Erläuterungsbericht S. 127) können auch Flächen für die Landwirtschaft größer als 3 ha entwickelt werden, wenn die Einbindung dieser Flächen in den Landschaftsraum gewährleistet ist.

Absatz 11.3.2
„Aus Frei- und Grünflächen können grundsätzlich keine Baugebiete und andere bauliche Nutzungen entwickelt werden (davon ausgenommen sind untergeordnete Grenzkorrekturen). Ausnahmsweise können untergeordnete Flächen für den Gemeinbedarf entwickelt werden, die angrenzenden Wohnbauflächen zugeordnet sind (z. B. Kindertagesstätte in Kleingartenfläche). Über die planungsrechtliche Sicherung vorhandener baulicher Anlagen auf Flächen kleiner als 3 ha mit örtlicher Bedeutung ist auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu entscheiden. Funktionale Ergänzungsnutzungen zur vorhandenen baulichen Anlage können entwickelt werden, wenn sie im Verhältnis zur vorhandenen baulichen Anlage angemessen sind und die Funktion der Grün- und Freifläche gewahrt bleibt.“ (Entwicklungsgrundsatz 6)

Entwicklungsgrundsatz 6 schließt die 3-ha-Regel für Frei- und Grünflächen aus. Einzelne Baulichkeiten für den Nutzungszweck (z. B. Lauben und Vereinshaus in Kleingartenflächen, Baulichkeiten zu Spiel- und Badeplätzen) werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Im Zuge der konkretisierenden Planung besteht die Möglichkeit untergeordneter Grenzkorrekturen zwischen Frei und Grünflächen und für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen. . .

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Amtsblatt für Berlin, Herausgeber: Senatsverwaltung für Inneres ISSN 0943–9064, 51. Jahrgang Nr. 16 A 1262 A, ausgegeben zu Berlin am 29. März 2001
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Richtlinien zum Darstellungsumfang (Entwicklungsrahmen) sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (RL – FNP)