Die 3-Hektar-Regelung
Mit der sogennanten 3-ha-Regelung sollen neue Bauflächen
auch dort durchgesetzt werden, wo der gültige Flächennutzungsplan
Grünfläche vorsieht. Dies betrifft im Bereich Gleisdreieck das
Baufeld an der Flottwell- und Dennewitzstraße und das neue Baufeld
im nördlichen Bereich der Möckernstraße, die im Flächennutzungsplan
als Grünfläche vorgesehen sind. Dazu kommt das Baufeld an der
Ecke Möckernstraße/Yorckstraße, das im Flächennutzungplan
nur halb so groß ist, wie in den aktuellen Plänen von Senat
und VIVICO.
Die 3-ha-Regelung wurde ursprünglich eingeführt, weil im Flächennutzungsplan
aufgrund der groben Darstellung keine Flächen kleiner als 3 ha dargestellt
werden können. Mit der 3-ha-Regelung sollte die Möglichkeit
gegeben werden, auch kleinteiligere Nutzungen aus dem Flächennutzungsplan
zu entwickeln. Beispiele sind z. B. eine halber Hektar Gewerbestandort
in einem Wohngebiet, oder eine Grünfläche in einem Mischgebiet,
also kleine Flächen bis zu einer Größe von 3 ha, die in
einer größeren Fläche eingelagert sind. Voraussetzung
für die Anwendung der 3-ha-Regelung ist, dass das städtebauliche
Planungsziel, (hier in dem Beispiel ein Wohngebiet, bzw. ein Mischgebiet)
nicht infrage gestellt wird. Die 3-ha-Regelung war also ursprünglich
gedacht war, um Planung flexibler und kleinteiliger zu machen. Sie war
nicht dazu gedacht, die Abgrenzung zwischen den einzelnen Flächen
zu verschieben.
Heute soll die 3-ha-Regelung benutzt werden, um das im Flächennutzungsplan
festgelegte Konzept, das einen wesentlichen größeren Park auf
dem Gleisdreieck vorsieht, grundsätzlich zu verändern. Eigentlich
wäre eine solche Planänderung nur mit öffentlicher Diskussion
und Beteiligung der Bürger möglich. So ist es im Baugesetzbuch
vorgesehen. Mit der 3-ha-Regelung soll genau diese Beteiligung vermieden
werden.
Interessant ist, dass in der Frage 3-ha-Regelso viele Experten einig sind,
vom sozialdemokratischen Senator für Stadtentwicklung bis zum bündnisgrünen
Baustadtrat, obwohl die gesetzlichen Vorgaben eindeutig in eine andere
Richtung gehen. Offensichtlich sind Politik und Verwaltung wenig daran
interessiert, die Bürger und Anwohner zu beteiligen. Die 3-ha-Regelung
dient so also als Deckmantel für undemokratisches Planen. Als Bürgerinitiative
müssen wir auch überlegen, ob gegen dieses Vorgehen rechtliche
Schritte möglich sind.
Zum Beleg dafür, wie in den Richtlinien der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung die 3-ha-Regelung gedacht war, hier ein kleiner
Ausschnitt aus dem Amtsblatt von Berlin. Es geht daraus eindeutig hervor,
dass das Vorgehen der Planer auf Senats- und Bezirksebene im Falle Gleisdreieck
rechtswidrig ist:
aus dem Amtsblatt von Berlin vom 23. Januar 2001, Seite
1267
Absatz 11.3.1
Aus dargestellten Grünflächen können Wald, Landwirtschafts-
und Wasserflächen kleiner als 3 ha entwickelt werden. Die Entwicklung
anderer Freiflächennutzungen aus dargestellten Landwirtschaftsflächen
und aus Wald ist nur in eingeschränktem Umfang ausnahmsweise zulässig.Wegen
des übergeordneten Zieles der Erhaltung und Entwicklung der dargestellten
Landwirtschaftsflächen bzw. des Waldes ist eine eingehende Prüfung
und Begründung der beabsichtigten Ausnahme erforderlich. Aus Grünflächen
mit der Zweckbestimmung Feld, Flur und Wiese (vgl. Erläuterungsbericht
S. 127) können auch Flächen für die Landwirtschaft größer
als 3 ha entwickelt werden, wenn die Einbindung dieser Flächen in
den Landschaftsraum gewährleistet ist.
Absatz 11.3.2
Aus Frei- und Grünflächen können grundsätzlich
keine Baugebiete und andere bauliche Nutzungen entwickelt werden (davon
ausgenommen sind untergeordnete Grenzkorrekturen). Ausnahmsweise können
untergeordnete Flächen für den Gemeinbedarf entwickelt werden,
die angrenzenden Wohnbauflächen zugeordnet sind (z. B. Kindertagesstätte
in Kleingartenfläche). Über die planungsrechtliche Sicherung
vorhandener baulicher Anlagen auf Flächen kleiner als 3 ha mit örtlicher
Bedeutung ist auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu entscheiden.
Funktionale Ergänzungsnutzungen zur vorhandenen baulichen Anlage
können entwickelt werden, wenn sie im Verhältnis zur vorhandenen
baulichen Anlage angemessen sind und die Funktion der Grün- und Freifläche
gewahrt bleibt. (Entwicklungsgrundsatz 6)
Entwicklungsgrundsatz 6 schließt die 3-ha-Regel
für Frei- und Grünflächen aus. Einzelne Baulichkeiten für
den Nutzungszweck (z. B. Lauben und Vereinshaus in Kleingartenflächen,
Baulichkeiten zu Spiel- und Badeplätzen) werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
Im Zuge der konkretisierenden Planung besteht die Möglichkeit untergeordneter
Grenzkorrekturen zwischen Frei und Grünflächen und für
bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen. . .
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Amtsblatt für Berlin, Herausgeber: Senatsverwaltung
für Inneres ISSN 09439064, 51. Jahrgang Nr. 16 A 1262 A, ausgegeben
zu Berlin am 29. März 2001
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Richtlinien zum Darstellungsumfang
(Entwicklungsrahmen) sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans
Berlin (RL FNP)
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