| Der Städtebauliche Vertrag mit
DEBIS ist wie der kurz zuvor abgeschlossene Notenwechsel mit der Bahn
Vorraussetzung für den Nachweis der ökologischen Ausgleichsflächen
auf dem Gleisdreieck. Mit den anderen Investoren des Potsdamer Platzes
wurden analoge Verträge geschlossen, so daß insgesamt 45
Mio. DM für die Realisierung des Parks zur Verfügung stehen. |
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Städtebaulicher
Vertrag,
Inhaltsverzeichnis |
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| § 1 |
Vertragszweck |
| § 2 |
Art und Umfang
der. Eingriffe |
| § 3 |
Minderung, Ausgleich
und Ersatz |
| § 4 |
Art der Kompensationsmaßnahmen;
Finanzierungspflicht der Vorhabenträger |
| § 5 |
Abrechnungsfähige
Maßnahmen |
| § 6 |
Kostenverteilungsschlüssel |
| § 7 |
Ablösung |
| § 8 |
Fälligkeit
des Ablösungsbetrags |
| § 9 |
Verwendung der
Mittel |
| § 10 |
Abrechnungs- und
Rückzahlungspflicht des Landes Berlin |
| § 11 |
Aufschiebende
Bedingung |
| § 12 |
Haftungsausschluß |
| § 13 |
Formvorschriften;
Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen |
| § 14 |
Anlagen
zum Vertrag |
Städtebaulicher Vertrag
über die Durchführung
und Finanzierung von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild
durch private bauliche Vorhaben im Gebiet des Potsdamer/Leipziger Platzes
Zwischen
dem Land Berlin, vertreten durch den Senat von Berlin, dieser vertreten
durch die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, nachstehend
"Land Berlin" genannt,
und
den von der Daimler-Benz AG mit
Erbbaurechten versehenen, nachfolgend aufgezählten und als Gesamtschuldner
sich verpflichtende Objektgesellschaften:
Daimler-Benz AG & Co. "AMICITIA"
Grundstücksvermietung Potsdamer Platz OHG
Daimler-Benz AG & Co. "DIALOGA" Grundstücksvermietung
Potsdamer Platz OHG
Daimler-Benz AG & Co. "EFFICIENTIA" Grundstücksvermietung
Potsdamer Platz OHG
Daimler-Benz AG & Co. "FIDELIS" Grundstücksvermietung
Potsdamer Platz OHG
Daimler-Benz AG & Co. "GEOMETRIA" Grundstücksvermietung
Potsdamer Platz OHG
Daimler-Benz AG & Co. "HABITUDO" Grundstücksvermietung
Potsdamer Platz OHG
Daimler-Benz AG & Co. "IUVENTA" Grundstücksvermietung
Potsdamer Platz OHG
Daimler-Benz AG & Co. "NOBILITAS" Grundstücksvermietung
Potsdamer Platz OHG
Daimler-Benz AG & Co. "OPTIMA" Grundstücksvermietung
Potsdamer Platz OHG
Daimler-Benz AG & Co. "UNIVERSITAS" Grundstücksvermietung
Potsdamer Platz OHG
Daimler-Benz AG & Co. "VEHICULA" Grundstücksvermietung
Potsdamer Platz OHG
nachstehend gemeinsam "Vorhabenträger"
genannt
gemeinsam vertreten durch die
debis Gesellschaft für Potsdamer Platz Projekt und
Immobilienmanagement mbH
und
der Stiftung Naturschutz Berlin,
errichtet durch Gesetz vom 26. März 1981 - GVBI. S. 514, geändert
durch Gesetz vom 15.12.1988 - GVBI. S. 2322 -, vertreten durch den Vorstand,
nachstehend "Stiftung Naturschutz" genannt
wird folgender städtebaulicher Vertrag gemäß § 6
BauGB-Maßnahmen G i. d. F. vom 1. Mai 1993 abgeschlossen:
§1 Vertragszweck
(1) Der nachfolgende städtebauliche
Vertrag dient der Sicherung und Finanzierung von Maßnahmen zur Kompensation
von nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes durch bauliche Vorhaben
im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans II-165,
Anlage 1, gemäß §§ 8 Absatz 1, 8a BNatSchG.
(2) Gegenstand des Vertrags, sind Art, Umfang und Finanzierung der nach
Maßgabe der Abwägung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen
außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. § 2 Absatz
3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt. Ein Anspruch auf die Aufstellung
eines Bebauungsplans kann durch diesen Vertrag nicht begründet werden.
§2 Art und Umfang der Eingriffe
(1) Die Vertragsparteien sind
sich darüber einig, daß die im Geltungsbereich des Bebauungsplans
II-B 5, Anlage 2 beabsichtigten öffentlichen und privaten Bauvorhaben
Eingriffe in Natur und Landschaft darstellen, die eine erhebliche und
nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
und ggf. des Landschaftsbildes im Sinne des § 8 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
zur Folge haben.
(2) Art und Umfang der aufgrund der Eingriffe zu erwartenden Beeinträchtigungen
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes
sind in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zur Bebauungsplanung
Potsdamer/Leipziger Platz und dem ergänzenden Eingriffsgutachten
nach dem Erkenntnisstand vom 07.03.1994 im einzelnen beschrieben.
§3 Minderung, Ausgleich und Ersatz
(1) Die Kompensation der durch öffentliche Vorhaben im Geltungsbereich
des Bebauungsplans ll-B 5 zu erwartenden eingriffsbedingten Beeinträchtigungen
wird, soweit dies rechtlich geboten und nach Maßgabe der Abwägung
möglich und erforderlich ist, innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans ll-B 5 auf Flächen im Eigentum des Landes Berlin erfolgen.
(2) Über die Maßnahmen zur Minderung, zum Ausgleich und zum
Ersatz der durch private Vorhaben zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft wird gem. § 8a BNatSchG anläßlich der Aufstellung
der den Bebauungsplan ll-B 5 ergänzenden Projektbebauungspläne
unter entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG und
der Vorschriften über Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 8
Absatz 9 BNatSchG nach den Vorschriften des BauGB und des BauGB-MaßnahmenG
in der Abwägung nach § 1 BauGB jeweils gesondert entschieden.
(3) Die Kompensation der zu erwartenden Eingriffe ist innerhalb des Geltungsbereichs
des im Entwurf als Anlage 1 beigefügten Bebauungsplans 11-165 nicht
in dem kraft Abwägung für erforderlich gehaltenen Umfang möglich.
Aus diesem Grund soll eine zusätzliche Kompensation außerhalb
des Plangebiets in räumlicher Nähe und in funktionalem Zusammenhang
mit den geplanten Vorhaben erfolgen.
§4 Art der Kompensationsmaßnahmen;
Finanzierungspflicht des Vorhabenträgers
(1) Eine Kompensation der aufgrund
des Vorhabens des Vorhabenträgers zu erwartenden Eingriffe in Natur
und Landschaft soll im Rahmen der Herstellung einer öffentlichen
Grünanlage auf den in der Anlage 3 gekennzeichneten Flächen
(ehem. Potsdamer/Anhalter Güterbahnhof) nebst Zugang durch Brückenbau
über den Landwehrkanal erfolgen. Das Land Berlin verpflichtet sich
vorbehaltlich der Schaffung der eigentums- und planungsrechtlichen Voraussetzungen
zur Herstellung dieser Kompensationsmaßnahmen.
(2) Die öffentliche Grünanlage nebst Brücke dient als Ganzes
der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, die im Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. II-B 5 durch private Vorhaben zu erwarten sind,
soweit diese Eingriffe nicht im Geltungsbereich des B-Plans II-B 5 kompensiert
werden. Die Zurechnung der Kosten zu den von den einzelnen Vorhabenträgern
im Geltungsbereich der Projektbebauungspläne vorbereiteten Eingriffen
erfolgt über den in Anlage 4 beigefügten Verteilungsschlüssel.
§5 Abrechnungsfähige Maßnahmen
(1) Folgende Kosten sind als notwendige
Kosten der Kompensationsmaßnahmen abrechnungsfähig:
die Planungskosten, die Grunderwerbskosten, die Herstellungskosten.
(2) Die Planungskosten umfassen:
a) Die Kosten von Wettbewerben zur Vorbereitung der Gestaltung und Herstellung
der Grünanlage;
b) die angemessene Vergütung für den/die mit der Entwurfs- und
Ausführungsplanung für die öffentliche Grünanlage
(Stadtteilpark) auf der in der Anlage 3 bezeichneten Fläche beauftragten
Werkvertragsnehmer;
c) die Kosten der Pflegeanleitung ("Parkpflegewerk").
(3) Die Grunderwerbskosten umfassen die Kosten für den Erwerb der
in der Anlage 3 umrissenen Flächen bis zu einer Größe
von maximal 16 ha ohne das Flurstück Nr. 3087 vom Eigentümer.
Die Erwerbskosten dürfen den Verkehrswert nicht in einer dem Rechtsverkehr
erkennbaren Weise deutlich überschreiten.
§7 Ablösung
(1) Der Vorhabenträger wird die
aus diesem Vertrag folgenden Zahlungspflichten durch eine einmalige Zahlung
in Höhe von 15.000.000.- (in Worten: fünfzehn Millionen) DM
an die Stiftung Naturschutz erfüllen. Damit sind alle aus diesem
Vertrag resultierende Verpflichtungen des Vorhabenträgers abgelöst
(2) Für die Errechnung der Kosten des Grunderwerbs wird eine Grundstücksgröße
von 16 ha zu einem Erwerbspreis von derzeit 80 DM pro qm zugrundegelegt.
Daraus ergibt sich ein geschätzter Grunderwerbspreis von ca. 12,8
Mio. DM (Preis von 1994). Auf den Vorhabenträger entfallen hiervon
insgesamt 4.184.320.- DM.
(3) Die zu schätzenden Herstellungskosten des Parks beziehen sich
auf eine verbindlich unterstellte Größe von 19,3 ha. Von den
Planungs- und Herstellungskosten im Sinne des § 5 entfallen auf den
Vorhabenträger insgesamt 7.546.680 DM.
(4) Von den Herstellungskosten der Fußgängerbrücke entfallen
auf den Vorhaben-träger insgesamt 3.269.000.- DM.
§8 Fälligkeit des Ablösungsbetrags
(1) Der Ablösungsbetrag wird
einen Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrags gem. § 11 fällig.
Er ist zu zahlen auf ein noch von der Stiftung Naturschutz zu benennendes
Konto.
(2) Erfolgt die Zahlung des Ablösungsbetrags ganz oder teilweise
nach Fälligkeit, so ist der nicht gezahlte Betrag von diesem Tag
an bis zum Tag der Absendung an die Stiftung Naturschutz Berlin mit einem
Zinssatz von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zu verzinsen.
(3) Auf Wunsch des Vorhabenträgers stellt die Stiftung Naturschutz
Berlin über den Ablösungsbetrag eine Rechnung.
§9 Verwendung der Mittel
(1) Die Kosten der Errichtung des
Parks sind in dem in § 5 beschriebenen Umfang (Planungskosten, Grunderwerbskosten,
Herstellungskosten) bis zur Höhe des Ablösungsbetrags einschließlich
der aufgelaufenen Zinsen von der Stiftung Naturschutz zu tragen. Sie sind
der Stiftung vom Land Berlin nach Herstellung in Rechnung zu stellen.
(2) Sofern sich bei Anwendung des Absatzes 1 wegen der Begrenzung der
Leistungspflicht der Stiftung auf die Höhe der Ablösungsbeträge
einschließlich Zinsen eine Deckungslücke ergibt, ist das Land
Berlin zur Übernahme der überschießenden Kosten verpflichtet.
Eine freiwillige Übernahme der überschießenden Kosten
seitens der Stiftung ist zulässig.
(3) Überschreiten die an die Stiftung gezahlten Ablösungsbeträge
einschließlich Zinsen die tatsächlichen Herstellungskosten
des Parks, so wird der überschießende Betrag zum Bestandteil
des Stiftungsvermögens. Er ist ausschließlich für satzungsgemäße
Zwecke der Stiftung zu verwenden. Bis zum Zeitpunkt der endgültigen
Rechnungslegung und Abrechnung darf die Stiftung die eingegangen Ablösungsbeträge
einschließlich der darauf entfallenden Zinsen nicht für Zwecke
außerhalb dieses Vertrags verwenden. Zwischen dem Land Berlin und
der Stiftung Naturschutz kann für die Verwaltung des Ablösungsbetrags
eine angemessene Vergütung vereinbart werden.
(4) Bei der Stiftung Naturschutz eingegangene Ablösungsbeträge
fallen einschließlich der Zinsen endgültig in das Stiftungsvermögen,
wenn sie nicht bis zum 31.12.2020 vom Land Berlin gegenüber der Stiftung
durch Rechnungsstellung abgerufen werden.
§10 Abrechnungs- und Rückzahlungspflicht
des Landes Berlin
Das Land Berlin rechnet gegenüber
der Stiftung Naturschutz nach Durchführung der Kompensationsmaßnahme
die endgültigen Herstellungskosten ab. Für die Verwendung überschießender
Mittel gilt § 9 Absatz 3.
§11 Aufschiebende Bedingung
Der Vertrag steht unter der aufschiebenden
Bedingung, daß der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan II-165,
Anlage 1 rechtswirksam festgesetzt wird oder die erste Teilbaugenehmigung
eines vom Vorhabenträger in dem Plangebiet beabsichtigten Vorhabens
auf der Grundlage von § 33 BauGB erteilt wird und bestandskräftig
wird. Eine Abweichung des festgesetzen Bebauungsplans von dem Bebauungsplanentwurf
gemäß Anlage 1 ist unschädlich, wenn das Vorhaben in seinen
wesentlichen Elementen auf der Grundlage des Bebauungsplans zulässig
ist.
§12 Haftungsausschluß
Aus dem Vertrag entsteht keine Verpflichtung
des Landes Berlin zur Aufstellung und Festsetzung eines die beabsichtigten
Vorhaben des Vorhabenträgers ermöglichenden Bebauungsplans.
§13 Formvorschriften; Unwirksamkeit
von Vertragsbestimmungen
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen
berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsinhalte.
Die Parteien verpflichten sich, im Zuge einer Vereinbarung solche Bestimmungen
durch gleichwertige gültige Vorschriften zu ersetzen.
(2) Sollten bei der Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen
notwendig werden, so verpflichten sich die Vertragspartner, die erforderlichen
Vereinbarungen in dem Sinne zu treffen, in welchem sie bei Abschluß
des Vertrages getroffen worden wären. Das Gleiche gilt, wenn einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages späteren gesetzlichen Regelungen widersprechen.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie anderer
Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages berühren, bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und sonstigen Abgaben,
die nicht zur Erfüllung der sich aus dem Naturschutzrecht ergebenden
Pflichten zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes
bestimmt sind, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
§14 Anlagen zum Vertrag
Diesem Vertrag werden vier Anlagen
beigefügt. Die Anlagen sind Bestandteile des Vertrages.
Berlin, den 04.05.1994
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