Die Auseinandersetzung um das Parkhaus Debis

Frühjahr 1998 versuchte die Interessengemeinschaft Gleisdreieck gemeinsam mit der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz gegen den Bau des Parkhauses Debis vorzugehen. Die Argumente: Das Parkhaus liegt direkt im Eingangsbereich des zukünftigen Parks. Für den Bau des Parkhauses wurde ein Eisenbahnviadukt mit Bögen wie am Savingyplatz abgerissen. Dieses Viadukt wäre das ideale Gebäude am Eingang zum zukünftigen Park gewesen. Die stadtklimatische Funktion des Parks als ökologischer Ausgleich zum Potsdamer Platz wird durch die Geometrie und durch die Nutzung des Parkhauses stark beeinträchtigt.

Für den Bau des Parkhauses sprach eine angeblich unter vier Augen zwischen dem damaligen Regierenden Bürgermeister Diepgen und dem früheren Chef von Daimler-Benz Edzard Reuter im Jahr 1994 getroffene Absprache. Die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Kreuzberg hatte später mit Stimmen von SPD und CDU für den Bau gestimmt. Dabei waren besonders zwei Argumente wichtig: im Fall einer Ablehnung würde die Senatsverwaltung das Verfahren an sich ziehen und die Zusage von Debis, die Fußgängerbrücke zwischen Anhalter Güter- und Personenbahnhof mitzufinanzieren, wäre zurückgezogen worden.

Vor Gericht ging es ausschließlich um die Frage, ob das Gelände an dieser Stelle als Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch oder als Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch anzusehen sei. Bei Bauvorhaben im Außenbereich (§ 35) muß Ausgleich nach Bundesnaturschutzgesetz geleistet werden und die Naturschutzverbände müssen am Genehmigungsverfahren beteiligt werden.

In der nichtöffentlichen Sitzung des Verwaltungsgericht, argumentierten die Vertreter von Debis und des Bezirks Kreuzberg, daß es sich hier um Innenbereich handele. Das Argument des Bezirks: ein Fluchtlinienplan aus dem Jahre 1860, der eine nie gebaute Straße zeigt, die in Ost-West-Richtung über den Potsdamer Bahnhof verlaufen sollte.
Das Argument des Anwalt von Debis: die temporäre Nutzung des Potsdamer Güterbahnhofs durch eingeschossige Schuppen.

Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz betrachtete das Gelände als Außenbereich nach 35 §. Argumente: nicht nur durch die Nutzung als Bahngelände, sondern auch durch die Geländekante auf der Westseite zur Flottwellstraße und durch das Viadukt auf der Ostseite grenzt sich die Fläche klar von den benachbarten, völlig anders strukturierten Flächen ab. Es ist als nördliches Ende eines sich in Nord-Süd-Richtung ausdehnenden Streifen zu sehen, der seit seiner Entstehung hier als unbebaute Fläche zwischen gründerzeitlichen Quartieren lag.

Als das Gericht deutlich machte, dass es sich der Argumentation des Bezirks und Debis anschließt und die Fläche als Innenbereich nach § 34 ansieht, zog die BLN (vor allem aus finanziellen Erwägungen) ihren Antrag auf Baustop zurück. Herr Hellman, damals Leiter des Stadtplanungsamt Kreuzberg erklärte im Gegenzug, daß die übrigen Flächen in diesem Bereich freigehalten werden für den geplanten Park und zum Schutz der Klimaschneise und daß an weiteren Planungen in diesen Bereich die Naturschutzverbände fürhzeitig beteiligt würden.

Das Parkhaus wurde schließlich gebaut. Heute steht es überwiegend leer. Die meisten Nutzer und Besucher des Potsdamer Platzes reisen mit öffentlichen Verkehrmitteln an.

Obwohl es in der Verhandlung 1998 nicht zum Urteil kam, bekam das Verfahren jedoch eine vorentscheidende Bedeutung im negativen Sinne: Vertreter der Verwaltung berufen sich immer wieder auf Richter Ortloff, geht es um die Einschätzung Innenbereich oder Außenbereich auf dem Bahngelände. Dabei ist damals gar nicht zu einem Urteil gekommen. Die vor Gericht gemachte Zusage des Bezirk Kreuzberg (Erhalt der Klimaschneise, Beteiligung der Naturschutzverbände) ist dagegen nicht eingehalten worden.

Dokumente zum Thema:

 

 

 

 

Antrag gem. §§ 80, 80a VwGO

der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN) e.V.,
Potsdamer Str. 65, 10785 Berlin,
vertreten durch ihren Vorsitzenden, Herrn Jens Redlich,

- Antragstellerin -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sommer & Kremer,
Chausseestr. 8, 10115 Berlin

gegen

das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Kreuzberg von Berlin,
Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, Yorckstr. 4, 10965 Berlin
(Tel.: 2588 2543; Fax: 2588 2411)

- Antragsgegner -

wegen: Aussetzen der Vollziehung einer Baugenehmigung.

Namens und im Auftrag des Antragstellers beantragen wir,

die Vollziehung der Baugenehmigung für das Parkhaus DEBIS auf dem Gelände des ehemaligen Potsdamer/Anhalter Güterbahnhofs, Schöneberger Ufer, in Berlin-Kreuzberg bis zur Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 07. Mai 1998 auszusetzen.
Es wird beantragt,

die Verwaltungsakten einschließlich der Verwaltungsakten zum Bauvorbescheid in dieser Angelegenheit anzufordern und den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin für einige Tage zur Einsicht in ihr Büro zu überlassen.

Begründung:
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 07. Mai 1998 beim Antragsgegner Widerspruch gegen oben bezeichnete Baugenehmigung eingelegt. Die Baugenehmigung konnte nicht näher bezeichnet werden, da sie dem Antragsteller bis heute nicht bekannt ist. In dem Widerspruch, den wir als

- Anlage 1 -

diesem Schriftsatz beilegen, ließ die Antragstellerin ausführen, daß das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich durchgeführt werde, einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen würde, damit nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG Bln zugunsten der anerkannten Naturschutzverbände beteiligungspflichtig sei, diese Beteiligung unterblieben sei und daher die Baugenehmigung rechtswidrig sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruches verwiesen und diese zum Gegenstand unseres Vortrages im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemacht. Die Antragstellerin beantragte mit dem Widerspruch insbesondere, zur weiteren Beurteilung der Sach- und Rechtslage die angefochtene Baugenehmigung zu überlassen und Einsicht in die Verwaltungsakten zu gewähren. Dies wurde ihr vom Antragsgegner bisher verwehrt. Der Antragsgegner hat vielmehr telefonisch angekündigt, eine Entscheidung in der Sache ohne Gewährung der Akteneinsicht treffen zu wollen.

Die Antragstellerin betrachtet Bauarbeiten auf dem o.g. Gelände mit besonderer Aufmerksamkeit, da auf dem Gelände des ehemaligen Potsdamer/Anhalter Güterbahnhofes die naturschutzrechtlichen Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die massive Bebauung des Potsdamer/Leipziger Platzes realisiert werden sollten (Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens OVG 2 A 7.95). Zudem wird das geplante Parkhaus in eine - ausweislich der Umweltverträglichkeitsuntersuchungen für die Bebauung auf dem Potsdamer/Leipziger Platz - Luftaustausch- oder Klimaschneise von besonderer Bedeutung für die umliegenden Gebiete gebaut. Es werden daher auch erhebliche stadtklimatische Auswirkungen befürchtet.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt, da ihr ein Klagerecht aus § 39b Abs. 2 NatSchG Bln zusteht. Es handelt sich bei dem angefochtenen Vorhaben um ein Bauvorhaben, das mit nicht vermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft i.S.v. § 39a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG Bln verbunden ist. Ein Eingriff in Natur und Landschaft liegt nach Ziff. 6 des Regelbeispielkataloges des § 14 Abs. 1 Satz 2 NatSchG Bln vor, da es sich um Errichtung einer baulichen Anlage im Außenbereich handelt. Zudem ist das Vorhaben mit einer Versiegelung von 10.000 qm verbunden und mit einer erheblichen Störung einer stadtklimatisch bedeutsamen Luftschneise. Schließlich greift es erheblich in das Landschaftsbild ein, das derzeit von der auf dem Gelände des ehemaligen Potsdamer/Anhalter Güterbahnhofs befindlichen Baulogistik, künftig von der als Ersatzmaßnahme für die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die Bebauung auf dem Potsdamer/Leipziger Platz festgesetzten Parklandschaft geprägt ist.

Der Eingriff in Natur und Landschaft ist auch nicht vermeidbar und nicht ausgleichbar, womit die sonstigen Voraussetzungen des Beteiligungsrechts nach § 39 a Abs.1 Nr.4 NatSchG Bln gegeben sind. Weder Bodenversiegelung noch Unterbrechung der Luftschneise sind bei Realisierung des Vorhabens vermeidbar. Ausgleichbar ist der Eingriff nicht, da die Anforderungen des § 14 Abs.4 Satz 2 NatSchG Bln bei Realsisierung nicht erfüllt werden können. Es verbleibt jedenfalls ein erheblicher und nachhaltiger Eingriff in die Natur durch Bodenversiegelung und Unterbrechung der Luftschneise.

Zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich hat etwa das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 1.4.1997 (- 4 B 11/97 - Juris) ausgeführt, daß "... das Bundesverwaltungsgericht u.a. in seinem Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - (Buch-holz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 = NVwZ-RR 1992, 227) und in seinem Beschluß vom 17. Februar 1994 - BVerwG 4 B 29.94 - (nur in Juris veröffentlicht) Kriterien für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich erörtert hat. Danach läßt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft; dies bedarf vielmehr einer Beurteilung aufgrund einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der "Verkehrsauffassung" die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwGE 31, 20 <21>; 41, 227 <233 f.>; Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG 4 C 19.66 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 62). Dabei läßt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe eines solchen unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB auswirkt. Ob Straßen oder Wege geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. März 1994 - BVerwG 4 B 50.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165). Selbst eine unterstellte "Regelvermutung" für eine trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen zwischen Innen- und Außenbereich macht die Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht überflüssig (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Februar 1988 - BVerwG 4 B 19.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 = NVwZ-RR 1989, 6; vgl. auch BVerwGE 28, 268 <272>; Urteil vom 3. März 1972 - BVerwG 4 C 4.69 - DVBl 1972, 684)."

Bauplanungsrechtlich als Außenbereich ist das Gelände danach unter Würdigung der konkreten Verhältnisse vor Ort anzusehen, da die zusammenhängende Bebauung von dem Neubauvorhaben aus gesehen auf der gegenüberliegenden Seite eines Bahndammes endet, vor dem Bahndamm mithin eine klare Bebauungskante existiert und das Vorhaben jenseits dieser Bebauungskante liegt. Die vorher auf dem Gelände vorhandene Anlage war eine reine Verkehrsanlage, ein Viaduktbau für die Eisenbahn. Das Gelände ist bisher planfestgestelltes Bahngelände. Für das Wirksamwerden der Baugenehmigung, die nicht von der Fachplanungsbehörde erlassen wurde, bedarf es der Entlassung aus der Fachplanung. Bei Entlassung aus der Fachplanung ist das Gelände bauplanungsrechtlich als Bestandteil einer größeren Freifläche anzusehen, die bauplanungsrechtlicher Außenbereich ist. Daher ist § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NatSchG Bln einschlägig.

Der ehemalige Potsdamer/Anhalter Güterbahnhof ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche ausgewiesen mit Bebauung in Teilbereichen, nicht aber an der Stelle, an der jetzt das Parkhaus errichtet werden soll. Vom Schöneberger Ufer aus gesehen liegt das Gelände südlich zwischen einer U-Bahn-Strecke auf einem Stahlgerüst im Osten und der derzeitigen Baustraße für die Baustellenversorgung des Potsdamer/Leipziger Platzes im Westen. Auf einer Fläche von etwa 60 Hektar befindet sich zu einem Großteil für Baulogistik genutzte Freiflächen. Eine Bebauung befindet sich östlich der U-Bahn-Strecke und westlich der Flottwellstraße. Die Lücke in der Bebauung mißt in Ost-West-Richtung weit über hundert Meter, in Nord-Süd-Richtung mehrere hundert Meter und wird im Süden zur Yorckstraße hin erheblich breiter.

Das genehmigte Parkhaus wirkt in dieser Situation aufgrund seiner räumlichen Ausdehnung und seiner Höhe prägend auf die Umgebung, wie bereits die Skizze in

- Anlage 2 -

deutlich macht. Zum Schöneberger Ufer hin wird es etwa ein Drittel der sonst unbebauten Fläche in Anspruch nehmen.

Das OVG Berlin hat etwa in seiner Entscheidung vom 20.8.1993 (- OVG 2 B 7.91 -) zur Einordnung einer innerstädtischen Brachfläche als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB ausgeführt: "Ein Baugrundstück fällt nicht schon deshalb unter § 34 Abs.1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist; erforderlich ist vielmehr, daß das Grundstück selbst einen Teil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt."(S.7 EA)

Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr war das Grundstück schon bisher bereits aufgrund seiner "Fachplanungsbefangenheit" (bahnrechtliche Planfeststellung) ausschließlich einer gesonderten Entwicklung von den angrenzenden Flächen zugänglich. Dies gilt für das Gesamtgelände zunächst weiterhin, da lediglich die für das Parkhaus benötigten Flächen aus der Bahnplanfeststellung entlassen werden sollen. Auch künftig soll sich das Gelände getrennt von den angrenzenden bebauten Bereichen, die zudem sämtlich durch auffällige Verkehrsbauten von dem Gelände getrennt sind, entwickeln. Ein Zusammenhang des Geländes ist daher mit dem sonstigen Gelände des ehemaligen Potsdamer/Anhalter Güterbahnhofes nach Süden bis zur Yorckstraße gegeben, nicht aber mit den angrenzenden, geschlossen bebauten Gebieten.

Der Verband ist durch den Erlaß der Baugenehmigung in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt, zu dem es gehört, "bei der Schaffung und Erhaltung einer gesunden Umwelt als Grundlage allen Lebens mitzuwirken" (§ 2 der Satzung), in öffentlichen Zulassungsverfahren mitzuwirken und seine Beteiligungs- und Klagerechte wahrzunehmen (§ 3 Abs. 1).

- Satzung des Verbandes in Anlage 3 -

Dem Verband ist auch keinerlei Gelegenheit zur Äußerung im Verfahren gegeben worden. Sein Beteiligungsrecht ist daher verletzt.

Daß ein anerkannter Naturschutzverband gegen einen unter Verletzung seines Beteiligungsrechts zustande gekommenen Planfeststellungsbeschluß mit Erfolg vorgehen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. nur Urteil vom 14.5.1997 - 11 A 43.96 - ZUR 1997, 269). Daß er auch im Bereich anderer Verfahren sein Beteiligungsrecht vor Realisierung des Vorhabens einfordern kann, ist in der Berliner Rechtsprechung geklärt (VG Berlin, Beschluß vom 4.3.1998 - VG 1 A 54.98 -; OVG Berlin vom 1.4.1998 - OVG 2 SN 10.98-). Nichts anderes kann vor der Realisierung eines unter Verletzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung genehmigten privatnützigen Parkhauses gelten. Den anerkannten Naturschutzverbänden ist vor der Zulassung von Vorhaben, die mit nicht vermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, durch § 39 a Abs.1 Nr.4 NatSchG Bln das Beteiligungsrecht gegeben. Bei Unterlassen der Beteiligung ist durch Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Effektivität des Verfahrensrechts zu gewährleisten (vgl. nur OVG Berlin a.a.O. unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung -des Bundesverwaltungsgerichts).

Da der Bauherr presseöffentlich verkündet hat, "Gewehr bei Fuß" zu stehen, um mit dem Bau zu beginnen, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind, die Baugenehmigung erteilt ist, das Eisenbahnviadukt abgerissen ist, Baumaschinen auf dem Gelände aufgefahren sind und mit vorbereitenden Arbeiten bereits begonnen wurde, ist die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes geboten.

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an den Antragsgegner blieb bisher unbeantwortet.

Wir bitten das Gericht um Zwischenverfügung zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen insbesondere durch Versiegelung des Geländes vor Abschluß dieses Verfahrens.

Abschrift anbei.

Sommer
Rechtsanwalt


 

 

Abschrift
Geschäftszeichen VG 13 A 113.98

Nichtöffentliche Sitzung
Orts- und Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts Berlin,
13. Kammer

Gegenwärtig:
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Prof. Dr. Ortloff

als Berichterstatter Richterin am Verwaltungsgericht Xalter

Justizangestellte Remmo, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für die Übertragung des vom Vorsitzenden als Berichterstatters geführten Tonbandprotokolls am 28. Mai 1998

Beginn um 16.00 Uhr. Ende um 18.00 Uhr.

In der Verwaltungsstreitsache
der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN) e.V.,
Antragstellers,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Karsten Sommer u.a..

gegen

das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Kreuzberg von Berlin, Abt. Bau- und Wohnungswesen, Sport.
Antragsgegner.

beigeladen:
DEBIS Immobilienmanagement GmbH. - Herr Münzing -.
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Oppenländer u.a..
erschienen in dem heutigen Termin zur Erörterung und zum Versuch einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits vor dem Berichterstatter nach Aufruf der Sache in Berlin-Kreuzberg, Eichhornstraße 3, Debis-Haus:

Für den Antragsteller:
Herr Rechtsanwalt Sommer und Herr Schubert, der Geschäftsführer der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz sowie der Mitarbeiter im Verein Herr Bauer.

Für den Antragsgegner:
Herr Pöhler vom Rechtsamt sowie die Leiterin des Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes Frau Wolter und der Leiter des
Stadtplanungsamtes Herr Hellmann.

Für die Beigeladene:
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Dolde sowie Herr Münzing und Herr Müller.

Herr Pöhler überreichte Schriftsatz vom 28. Mai 1998 nebst Anlagen; Schriftsatzdoppel wurde den übrigen Beteiligten jeweils ausgehändigt. Die Beteiligten erklärten sich mit der Besetzung mit zwei Berufsrichtern einverstanden.
Sodann wurden die genehmigten Bauvorlagen im einzelnen anhand der Plane besprochen. Anschließend führen die Beteiligten zur Aussichtsterrasse und besichtigten die Örtlichkeiten.

Nach zwischenzeitlicher Beratung unter den beiden Berufsrichtern gab der Vorsitzende den Beteiligten den Meinungsstand der beiden Richter wie folgt wieder:

Wir sind der Auffassung, daß es sich bei dem Baugrundstück und dem angrenzenden noch planfestgestellten Grundstück zwischen der U-Bahn und der Straße jedenfalls in der Tiefe des geplanten Bauvorhabens vom Schöneberger Ufer an gerechnet um einen nicht beplanten Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB handelt. Diese Betrachtung ergibt sich dann, wenn man den derzeitigen Zustand dieser Grundstücke sich ansieht, deshalb, weil das Baugrundstück trotz seiner Größe den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht, vielmehr dieser durch die auf den anschließenden Grundstücken vorhandene großräumige Bebauung noch vermittelt wird. Darüber hinaus wird diese Auffassung bestätigt durch das vorgelegte Foto und die in den Plänen eingezeichneten gewerblichen Hallen des früheren Zustandes bis etwa 1994, der in der Tat nachwirkt und die gewerbliche Nutzung in diesem Grundstücksbereich belegt. Angesichts dessen, daß der Antragsteller sich nicht auf ein Außenbereichsvorhaben berufen kann. ist der Antrag wie auch der Widerspruch bereits unzulässig.

Der Vorsitzende empfahl dem Antragsteller die Rücknahme des Antrags. Nach zwischenzeitlichen Pause und weiteren Erörterungen erklärten die Beteiligten sich wie folgt:

Die Behördenvertreter erklärten insbesondere Herr Hellmann vom Stadtplanungsamt:

Wir sichern für den Fall der Antragsrücknahme zu, daß wir den Antragsteller sehr frühzeitig informieren und beteiligen an einem Bebauungsplanverfahren, das die restlichen in diesem heute als §-34-Gebiet angesehen Bereich liegenden Grundstücke, die derzeit noch planfestgestellt sind. überplanen soIl. Wir hatten heute darauf hingewiesen, daß der Bezirk beabsichtigt, eine Klimaschneise in diesen Bereich zu legen und zu sichern.

Der Beigeladenenvertreter erklärte seinerseits:

Für den Fall der Rücknahme des Antrags und auch des Widerspruchs sichere ich zu, daß wir dem Antragsteller nach Rechnungslegung die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren nach dem vom Gericht festzusetzenden Streitwert erstatten.

Sodann erklärte der Antragstellervertreter:

Ich nehme den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowie den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 16. April 1998 zurück.

abgespielt und genehmigt

Der Antragstellervertreter hatte zuvor eine Farbkopie eines Fotos des Geländes überreicht mit der Erklärung, daß diese Aufnahme 1989 aufgenommen worden ist. Ferner hatten die Behördenvertreter überreicht eine Stellungnahme zum Widerspruch hinsichtlich der planungsrechtlichen Beurteilung des Bauvorhabens zu den Akten. Von beiden hatten jeweils die Gegenseiten Kopien erhalten.

Nach einem Hinweis des Vorsitzenden auf das anschließende Verfahren diktierte dieser folgenden Beschluß ins Protokoll:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.000.- DM festgesetzt.

Ende des Ortstermins um 18.00 Uhr.

Prof. Dr. Ortloff                      Remmo