Antrag gem. §§ 80, 80a VwGO
der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN) e.V.,
Potsdamer Str. 65, 10785 Berlin,
vertreten durch ihren Vorsitzenden, Herrn Jens Redlich,
- Antragstellerin -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sommer & Kremer,
Chausseestr. 8, 10115 Berlin
gegen
das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Kreuzberg von Berlin,
Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, Yorckstr. 4, 10965 Berlin
(Tel.: 2588 2543; Fax: 2588 2411)
- Antragsgegner -
wegen: Aussetzen der Vollziehung einer Baugenehmigung.
Namens und im Auftrag des Antragstellers beantragen wir,
die Vollziehung der Baugenehmigung für das Parkhaus DEBIS auf dem
Gelände des ehemaligen Potsdamer/Anhalter Güterbahnhofs, Schöneberger
Ufer, in Berlin-Kreuzberg bis zur Entscheidung über den Widerspruch
der Antragstellerin vom 07. Mai 1998 auszusetzen.
Es wird beantragt,
die Verwaltungsakten einschließlich der Verwaltungsakten zum Bauvorbescheid
in dieser Angelegenheit anzufordern und den Prozeßbevollmächtigten
der Antragstellerin für einige Tage zur Einsicht in ihr Büro
zu überlassen.
Begründung:
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 07. Mai 1998 beim Antragsgegner
Widerspruch gegen oben bezeichnete Baugenehmigung eingelegt. Die Baugenehmigung
konnte nicht näher bezeichnet werden, da sie dem Antragsteller bis
heute nicht bekannt ist. In dem Widerspruch, den wir als
- Anlage 1 -
diesem Schriftsatz beilegen, ließ die Antragstellerin ausführen,
daß das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich durchgeführt
werde, einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen würde, damit
nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG Bln zugunsten der anerkannten Naturschutzverbände
beteiligungspflichtig sei, diese Beteiligung unterblieben sei und daher
die Baugenehmigung rechtswidrig sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruches
verwiesen und diese zum Gegenstand unseres Vortrages im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren gemacht. Die Antragstellerin beantragte mit dem
Widerspruch insbesondere, zur weiteren Beurteilung der Sach- und Rechtslage
die angefochtene Baugenehmigung zu überlassen und Einsicht in die
Verwaltungsakten zu gewähren. Dies wurde ihr vom Antragsgegner bisher
verwehrt. Der Antragsgegner hat vielmehr telefonisch angekündigt,
eine Entscheidung in der Sache ohne Gewährung der Akteneinsicht treffen
zu wollen.
Die Antragstellerin betrachtet Bauarbeiten auf dem o.g. Gelände
mit besonderer Aufmerksamkeit, da auf dem Gelände des ehemaligen
Potsdamer/Anhalter Güterbahnhofes die naturschutzrechtlichen Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen
für die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die massive Bebauung
des Potsdamer/Leipziger Platzes realisiert werden sollten (Gegenstand
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens OVG 2 A 7.95). Zudem wird das
geplante Parkhaus in eine - ausweislich der Umweltverträglichkeitsuntersuchungen
für die Bebauung auf dem Potsdamer/Leipziger Platz - Luftaustausch-
oder Klimaschneise von besonderer Bedeutung für die umliegenden Gebiete
gebaut. Es werden daher auch erhebliche stadtklimatische Auswirkungen
befürchtet.
Die Antragstellerin ist antragsbefugt, da ihr ein Klagerecht aus §
39b Abs. 2 NatSchG Bln zusteht. Es handelt sich bei dem angefochtenen
Vorhaben um ein Bauvorhaben, das mit nicht vermeidbaren und nicht ausgleichbaren
Eingriffen in Natur und Landschaft i.S.v. § 39a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG
Bln verbunden ist. Ein Eingriff in Natur und Landschaft liegt nach Ziff.
6 des Regelbeispielkataloges des § 14 Abs. 1 Satz 2 NatSchG Bln vor,
da es sich um Errichtung einer baulichen Anlage im Außenbereich
handelt. Zudem ist das Vorhaben mit einer Versiegelung von 10.000 qm verbunden
und mit einer erheblichen Störung einer stadtklimatisch bedeutsamen
Luftschneise. Schließlich greift es erheblich in das Landschaftsbild
ein, das derzeit von der auf dem Gelände des ehemaligen Potsdamer/Anhalter
Güterbahnhofs befindlichen Baulogistik, künftig von der als
Ersatzmaßnahme für die Eingriffe in Natur und Landschaft durch
die Bebauung auf dem Potsdamer/Leipziger Platz festgesetzten Parklandschaft
geprägt ist.
Der Eingriff in Natur und Landschaft ist auch nicht vermeidbar und nicht
ausgleichbar, womit die sonstigen Voraussetzungen des Beteiligungsrechts
nach § 39 a Abs.1 Nr.4 NatSchG Bln gegeben sind. Weder Bodenversiegelung
noch Unterbrechung der Luftschneise sind bei Realisierung des Vorhabens
vermeidbar. Ausgleichbar ist der Eingriff nicht, da die Anforderungen
des § 14 Abs.4 Satz 2 NatSchG Bln bei Realsisierung nicht erfüllt
werden können. Es verbleibt jedenfalls ein erheblicher und nachhaltiger
Eingriff in die Natur durch Bodenversiegelung und Unterbrechung der Luftschneise.
Zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich hat etwa das Bundesverwaltungsgericht
in seiner Entscheidung vom 1.4.1997 (- 4 B 11/97 - Juris) ausgeführt,
daß "... das Bundesverwaltungsgericht u.a. in seinem Urteil
vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - (Buch-holz 310 § 86 Abs.
1 VwGO Nr. 236 = NVwZ-RR 1992, 227) und in seinem Beschluß vom 17.
Februar 1994 - BVerwG 4 B 29.94 - (nur in Juris veröffentlicht) Kriterien
für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich erörtert
hat. Danach läßt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen
Maßstäben bestimmen, wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich
verläuft; dies bedarf vielmehr einer Beurteilung aufgrund einer "echten
Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung
und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten
erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer
sachgerechten Entscheidung führen. Ob ein unbebautes Grundstück,
das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang
fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der
maßgeblichen Betrachtungsweise der "Verkehrsauffassung"
die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den
Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit vermittelt
(vgl. BVerwGE 31, 20 <21>; 41, 227 <233 f.>; Urteil vom 8.
November 1967 - BVerwG 4 C 19.66 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr.
62). Dabei läßt sich nichts Allgemeingültiges darüber
sagen, wie sich namentlich die Größe eines solchen unbebauten
Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB auswirkt.
Ob Straßen oder Wege geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang
herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die
Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft
sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten
Sachverhalts sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. März 1994
- BVerwG 4 B 50.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165). Selbst
eine unterstellte "Regelvermutung" für eine trennende Wirkung
einseitig bebauter Straßen zwischen Innen- und Außenbereich
macht die Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten
nicht überflüssig (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Februar
1988 - BVerwG 4 B 19.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 = NVwZ-RR
1989, 6; vgl. auch BVerwGE 28, 268 <272>; Urteil vom 3. März
1972 - BVerwG 4 C 4.69 - DVBl 1972, 684)."
Bauplanungsrechtlich als Außenbereich ist das Gelände danach
unter Würdigung der konkreten Verhältnisse vor Ort anzusehen,
da die zusammenhängende Bebauung von dem Neubauvorhaben aus gesehen
auf der gegenüberliegenden Seite eines Bahndammes endet, vor dem
Bahndamm mithin eine klare Bebauungskante existiert und das Vorhaben jenseits
dieser Bebauungskante liegt. Die vorher auf dem Gelände vorhandene
Anlage war eine reine Verkehrsanlage, ein Viaduktbau für die Eisenbahn.
Das Gelände ist bisher planfestgestelltes Bahngelände. Für
das Wirksamwerden der Baugenehmigung, die nicht von der Fachplanungsbehörde
erlassen wurde, bedarf es der Entlassung aus der Fachplanung. Bei Entlassung
aus der Fachplanung ist das Gelände bauplanungsrechtlich als Bestandteil
einer größeren Freifläche anzusehen, die bauplanungsrechtlicher
Außenbereich ist. Daher ist § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NatSchG
Bln einschlägig.
Der ehemalige Potsdamer/Anhalter Güterbahnhof ist im Flächennutzungsplan
als Grünfläche ausgewiesen mit Bebauung in Teilbereichen, nicht
aber an der Stelle, an der jetzt das Parkhaus errichtet werden soll. Vom
Schöneberger Ufer aus gesehen liegt das Gelände südlich
zwischen einer U-Bahn-Strecke auf einem Stahlgerüst im Osten und
der derzeitigen Baustraße für die Baustellenversorgung des
Potsdamer/Leipziger Platzes im Westen. Auf einer Fläche von etwa
60 Hektar befindet sich zu einem Großteil für Baulogistik genutzte
Freiflächen. Eine Bebauung befindet sich östlich der U-Bahn-Strecke
und westlich der Flottwellstraße. Die Lücke in der Bebauung
mißt in Ost-West-Richtung weit über hundert Meter, in Nord-Süd-Richtung
mehrere hundert Meter und wird im Süden zur Yorckstraße hin
erheblich breiter.
Das genehmigte Parkhaus wirkt in dieser Situation aufgrund seiner räumlichen
Ausdehnung und seiner Höhe prägend auf die Umgebung, wie bereits
die Skizze in
- Anlage 2 -
deutlich macht. Zum Schöneberger Ufer hin wird es etwa ein Drittel
der sonst unbebauten Fläche in Anspruch nehmen.
Das OVG Berlin hat etwa in seiner Entscheidung vom 20.8.1993 (- OVG 2
B 7.91 -) zur Einordnung einer innerstädtischen Brachfläche
als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB ausgeführt: "Ein
Baugrundstück fällt nicht schon deshalb unter § 34 Abs.1
BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist;
erforderlich ist vielmehr, daß das Grundstück selbst einen
Teil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit
und Zusammengehörigkeit teilnimmt."(S.7 EA)
Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr war das Grundstück schon
bisher bereits aufgrund seiner "Fachplanungsbefangenheit" (bahnrechtliche
Planfeststellung) ausschließlich einer gesonderten Entwicklung von
den angrenzenden Flächen zugänglich. Dies gilt für das
Gesamtgelände zunächst weiterhin, da lediglich die für
das Parkhaus benötigten Flächen aus der Bahnplanfeststellung
entlassen werden sollen. Auch künftig soll sich das Gelände
getrennt von den angrenzenden bebauten Bereichen, die zudem sämtlich
durch auffällige Verkehrsbauten von dem Gelände getrennt sind,
entwickeln. Ein Zusammenhang des Geländes ist daher mit dem sonstigen
Gelände des ehemaligen Potsdamer/Anhalter Güterbahnhofes nach
Süden bis zur Yorckstraße gegeben, nicht aber mit den angrenzenden,
geschlossen bebauten Gebieten.
Der Verband ist durch den Erlaß der Baugenehmigung in seinem satzungsmäßigen
Aufgabenbereich berührt, zu dem es gehört, "bei der Schaffung
und Erhaltung einer gesunden Umwelt als Grundlage allen Lebens mitzuwirken"
(§ 2 der Satzung), in öffentlichen Zulassungsverfahren mitzuwirken
und seine Beteiligungs- und Klagerechte wahrzunehmen (§ 3 Abs. 1).
- Satzung des Verbandes in Anlage 3 -
Dem Verband ist auch keinerlei Gelegenheit zur Äußerung im
Verfahren gegeben worden. Sein Beteiligungsrecht ist daher verletzt.
Daß ein anerkannter Naturschutzverband gegen einen unter Verletzung
seines Beteiligungsrechts zustande gekommenen Planfeststellungsbeschluß
mit Erfolg vorgehen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
geklärt (vgl. nur Urteil vom 14.5.1997 - 11 A 43.96 - ZUR 1997, 269).
Daß er auch im Bereich anderer Verfahren sein Beteiligungsrecht
vor Realisierung des Vorhabens einfordern kann, ist in der Berliner Rechtsprechung
geklärt (VG Berlin, Beschluß vom 4.3.1998 - VG 1 A 54.98 -;
OVG Berlin vom 1.4.1998 - OVG 2 SN 10.98-). Nichts anderes kann vor der
Realisierung eines unter Verletzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
genehmigten privatnützigen Parkhauses gelten. Den anerkannten Naturschutzverbänden
ist vor der Zulassung von Vorhaben, die mit nicht vermeidbaren und nicht
ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, durch
§ 39 a Abs.1 Nr.4 NatSchG Bln das Beteiligungsrecht gegeben. Bei
Unterlassen der Beteiligung ist durch Gewährung effektiven Rechtsschutzes
die Effektivität des Verfahrensrechts zu gewährleisten (vgl.
nur OVG Berlin a.a.O. unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung
-des Bundesverwaltungsgerichts).
Da der Bauherr presseöffentlich verkündet hat, "Gewehr
bei Fuß" zu stehen, um mit dem Bau zu beginnen, sobald die
Voraussetzungen dafür gegeben sind, die Baugenehmigung erteilt ist,
das Eisenbahnviadukt abgerissen ist, Baumaschinen auf dem Gelände
aufgefahren sind und mit vorbereitenden Arbeiten bereits begonnen wurde,
ist die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes geboten.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an den Antragsgegner blieb
bisher unbeantwortet.
Wir bitten das Gericht um Zwischenverfügung zur Verhinderung der
Schaffung vollendeter Tatsachen insbesondere durch Versiegelung des Geländes
vor Abschluß dieses Verfahrens.
Abschrift anbei.
Sommer
Rechtsanwalt
|