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Ulrich Kuschnerus, Richter am OVG Münster
Kommunale Planungshoheit und die Bahn
zur praxisgerechten (Um-)nutzung von Bahnanlagen
Textauszug:
" . . . Die Eigentümer ehemaliger
Bahnanlagen müssen sich ihrerseits von dem weit verbreiteten Irrglauben
lösen, schon der Standort ihres Geländes lasse diesem einen
außerordentlichen wirtschaftlichen Wert zukommen. Eine Wertschöpfung
nach Aufgabe der überörtlichen Verkehrszwecken dienenden Bahnnutzung
läßt sich nur in Zusammenarbeit mit der Gemeinde erreichen,
nicht gegen sie. Überzogene Erwartungen an die Verwertbarkeit ehemaligen
Bahngeländes sind eher kontraproduktiv, zumal das Angebot an kapitalkräftigen
Investoren in wirtschaftlich lukrative Nutzungen ohnehin nur begrenzt
ist . . ."
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Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Angelika Mertens MdB
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,
11030 Berlin
17. Januar 2003
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Rechtsposition der Kommunen bei der Entwidmung von planfestgestellten,
aber nicht mehr betriebsnotwendigen Bahnflächen
Sehr geehrte Frau Kollegin Eichstädt-Bohlig,
Herr Minister Dr. Stolpe dankt Ihnen für Ihr Schreiben
vom 6. September 2002. Er hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.
Nach Ihrer Ansicht ist der Konflikt um die Planung für
das Gleisdreieckgelände in Berlin als Musterbeispiel für den
generellen Umgang der Deutschen Bahn AG [DB AG) mit planfestgestellten,
aber nicht mehr bahnbetriebsnotwendigen Flächen anzusehen. Zu den
bauplanungsrechtlichen und den fachplanungsrechtlichen Problemen des Gleisdreiecks
haben Sie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
(BMVBW) ein von Herrn Prof. Dr. Schäfer, Technische Universität
Berlin, erstelltes Rechtsgutachten zukommen lassen, das im BMVBW mit Interesse
zur Kenntnis genommen worden ist.
Soweit das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die
Kommune ihrerseits die Entwidmung der planfestgestellten Bahnflächen
beim Eisenbahnbundesamt beantragen kann, entspricht das auch der bisher
geübten Praxis. Maßgebliche Voraussetzung für die Entwidmung
bleibt die Feststellung, dass die betroffenen Flächen nicht mehr
bahnbetriebsnotwendig sind. Dabei teile ich die Auffassung von Prof. Schäfer,
dass eine Bahnanlage, die ihre bahnbetriebsbezogene Funktion auf Dauer
verloren hat, zu entwidmen ist. Selbst wenn die Frage des Rechts der Gemeinde
auf Entwidmung -soweit ersichtlich - bislang gerichtlich noch nicht geklärt
wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 27. April 1998
- 4 B 33.98 - ) entschieden, dass insbesondere der gesetzliche Auftrag,
nicht mehr für Eisenbahnzwecke benötigte Grundstücke zur
Finanzierung der Eisenbahn des Rundes zu verwerten, keine Verletzung der
Planungshoheit der Gemeinden rechtfertigt. Mit der verfassungsrechtlich
garantierten Selbstverwaltung der Kommunen [Art. 28 GG) ist auch die kommunale
. Planungshoheit als ein Kernbereich der Selbstverwaltung verfassungsrechtlich
geschützt. Dies muss berücksichtigt werden, wenn es um den Status
der kommunalen Bauleitplanung geht.
Zu Ihrer Information erlaube ich mir darauf hinzuweisen,
dass vor kurzem Gespräche unter Beteiligung von Mitarbeitern des
BMVBW aus den Bereichen Eisenbahn und Baurecht insbesondere mit Vertretern
des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen wurden mit dem Ziel, die in
der Praxis auftretende Konkurrenz zwischen Bauplanungsrecht auf der einen
Seite und verbleibender Bahnrestnutzung auf der anderen Seite, im Einzelfall
einer sachgerechten Lösung zuzuführen. Ausgehend vom Umgang
mit Bahnflächen in Nordrhein-Westfalen ist beabsichtigt, entsprechende
bundeseinheitlich geltende Handlungsempfehlungen des Eisenbahnbundesamtes
zu erarbeiten und öffentlich zu machen.
Zu gegebener Zeit werde ich Sie gern über das erzielte
Ergebnis unterrichten.
Ich bitte um Verständnis, dass ich mich auf diese
grundsätzlichen Erwägungen beschränke und mich nicht von
Seiten des BMVBW in die Behandlung des - aufgrund vielfältiger Besonderheiten
- Einzelfalles "Berliner Gleisdreieck" einschalten möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Mertens
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