Ulrich Kuschnerus, Richter am OVG Münster

Kommunale Planungshoheit und die Bahn

 zur praxisgerechten (Um-)nutzung von Bahnanlagen

Textauszug:
" . . .  Die Eigentümer ehemaliger Bahnanlagen müssen sich ihrerseits von dem weit verbreiteten Irrglauben lösen, schon der Standort ihres Geländes lasse diesem einen außerordentlichen wirtschaftlichen Wert zukommen. Eine Wertschöpfung nach Aufgabe der überörtlichen Verkehrszwecken dienenden Bahnnutzung läßt sich nur in Zusammenarbeit mit der Gemeinde erreichen, nicht gegen sie. Überzogene Erwartungen an die Verwertbarkeit ehemaligen Bahngeländes sind eher kontraproduktiv, zumal das Angebot an kapitalkräftigen Investoren in wirtschaftlich lukrative Nutzungen ohnehin nur begrenzt ist . . ."

der vollständige Text als PDf-Dokument 1,5 MB






Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Angelika Mertens MdB

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, 11030 Berlin

17. Januar 2003

 

Rechtsposition der Kommunen bei der Entwidmung von planfestgestellten,
aber nicht mehr betriebsnotwendigen Bahnflächen

Sehr geehrte Frau Kollegin Eichstädt-Bohlig,

Herr Minister Dr. Stolpe dankt Ihnen für Ihr Schreiben vom 6. September 2002. Er hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

Nach Ihrer Ansicht ist der Konflikt um die Planung für das Gleisdreieckgelände in Berlin als Musterbeispiel für den generellen Umgang der Deutschen Bahn AG [DB AG) mit planfestgestellten, aber nicht mehr bahnbetriebsnotwendigen Flächen anzusehen. Zu den bauplanungsrechtlichen und den fachplanungsrechtlichen Problemen des Gleisdreiecks haben Sie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) ein von Herrn Prof. Dr. Schäfer, Technische Universität Berlin, erstelltes Rechtsgutachten zukommen lassen, das im BMVBW mit Interesse zur Kenntnis genommen worden ist.

Soweit das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Kommune ihrerseits die Entwidmung der planfestgestellten Bahnflächen beim Eisenbahnbundesamt beantragen kann, entspricht das auch der bisher geübten Praxis. Maßgebliche Voraussetzung für die Entwidmung bleibt die Feststellung, dass die betroffenen Flächen nicht mehr bahnbetriebsnotwendig sind. Dabei teile ich die Auffassung von Prof. Schäfer, dass eine Bahnanlage, die ihre bahnbetriebsbezogene Funktion auf Dauer verloren hat, zu entwidmen ist. Selbst wenn die Frage des Rechts der Gemeinde auf Entwidmung -soweit ersichtlich - bislang gerichtlich noch nicht geklärt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 27. April 1998 - 4 B 33.98 - ) entschieden, dass insbesondere der gesetzliche Auftrag, nicht mehr für Eisenbahnzwecke benötigte Grundstücke zur Finanzierung der Eisenbahn des Rundes zu verwerten, keine Verletzung der Planungshoheit der Gemeinden rechtfertigt. Mit der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung der Kommunen [Art. 28 GG) ist auch die kommunale . Planungshoheit als ein Kernbereich der Selbstverwaltung verfassungsrechtlich geschützt. Dies muss berücksichtigt werden, wenn es um den Status der kommunalen Bauleitplanung geht.

Zu Ihrer Information erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass vor kurzem Gespräche unter Beteiligung von Mitarbeitern des BMVBW aus den Bereichen Eisenbahn und Baurecht insbesondere mit Vertretern des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen wurden mit dem Ziel, die in der Praxis auftretende Konkurrenz zwischen Bauplanungsrecht auf der einen Seite und verbleibender Bahnrestnutzung auf der anderen Seite, im Einzelfall einer sachgerechten Lösung zuzuführen. Ausgehend vom Umgang mit Bahnflächen in Nordrhein-Westfalen ist beabsichtigt, entsprechende bundeseinheitlich geltende Handlungsempfehlungen des Eisenbahnbundesamtes zu erarbeiten und öffentlich zu machen.

Zu gegebener Zeit werde ich Sie gern über das erzielte Ergebnis unterrichten.

Ich bitte um Verständnis, dass ich mich auf diese grundsätzlichen Erwägungen beschränke und mich nicht von Seiten des BMVBW in die Behandlung des - aufgrund vielfältiger Besonderheiten - Einzelfalles "Berliner Gleisdreieck" einschalten möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Angelika Mertens