(Stand 4.5.2002)
im Auftrag der AG Gleisdreieck, gefördert von der Stiftung Naturschutz Berlin
Das Gelände des Gleisdreiecks in den Bezirken Schöneberg-Tempelhof
und Friedrichshain-Kreuzberg ist planfestgestelltes Bahngelände im Sinne
des § 38 BauGB.
In den letzten Jahrzehnten hat sich die Situation auf dem Gelände tatsächlich
und planungsrechtlich wie folgt entwickelt:
Im Ergebnis wird die bahnbetriebsbedingte Nutzung nach den Plänen der
Deutsche Bahn AG künftig unstreitig räumlich auf den Bereich der Nord-Süd-Trasse
begrenzt sein.
Im einzelnen weisen die vorhandenen Planungen bzw. Planentwürfe für
das Gleisdreieck-Gelände unterschiedliche Verteilungen und Dimensionierungen
der baulichen und nichtbaulichen Nutzungen auf. Die Deutsche Bahn AG sowie die
mit der Verwertung des nicht mehr bahnbetriebsbedingt benötigten Geländes
befaßte Gesellschaft VIVICO wünschen größere Flächenanteile
für bauliche Nutzungen, um mit den erzielten Erträgen die Deutsche
Bahn AG finanziell zu entlasten.
Der Senat von Berlin, vertreten durch die Senatskanzlei, hat mit der Deutsche
Bahn AG bereits im März 1994 auf dem Wege eines Briefwechsels eine Übereinkunft
getroffen, wonach bezüglich der künftigen baulichen Nutzung des Geländes
"Einvernehmen über die beiderseitigen Zielvorstellungen herzustellen"
sei und "mit der Herstellung des Einvernehmens die Bahn diese Flächen
aus der Planfeststellung entlassen muß"1
.
Auf diesem Hintergrund ist in dem Gutachten zu klären:
1. Wie kann das nicht mehr für Bahnzwecke benötigte Gelände entwidmet
werden?
2. Welche Auswirkungen haben Verzögerungen und sonstige Leistungsstörungen
bei der Realisierung der städtebaulichen Verträge über Ausgleichsmaßnahmen
auf dem Gleisdreieckgelände auf die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit
des Bebauungsplans Potsdamer Platz/Leipziger Platz?
3. Welche Probleme bzw. Anforderungen ergeben sich für die planungsrechtliche Abwägung bei der Erstellung neuer Bebauungspläne für die nicht mehr bahnbetriebsbedingt benötigten Flächen?
Die Entwidmung planfestgestellter Bahnflächen ist nach § 3 Abs.2
Satz 1 Nr.1 Abs.3 Satz 2 des Eisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes (EVerkVerwG)2
oder nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.4 1. Alternative EverkVerwG 3
durch Eisenbahnbundesamt (EBA) vorzunehmen.
In welcher konkreten Form die Entwidmung zu geschehen hat, ist umstritten und
auch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offen gelassen worden.4
Diese Unklarheiten und Streitfragen bedürfen aber im vorliegenden Zusammenhang
keiner weiteren Erörterung, da unstreitig ist, dass für das fragliche
Gelände am Gleisdreieck eine wie auch immer geartete ausdrückliche
Entwidmung bisher nicht vorliegt.
Fraglich ist, ob eine Entwidmung im Bereich des Gleisdreiecks nicht mehr erforderlich
ist bzw. bereits eingetreten ist, weil die bisherige Planfeststellung bereits
funktionslos oder obsolet geworden ist.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bereits in einigen Fällen
mit dem Problem der Funktionslosigkeit oder des Obsoletwerdens einer bahnrechtlichen
Planfeststellung befaßt. 5 Dabei
wurden die Grundsätze, die zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen
entwickelt worden sind, 6 auf Bahnanlagenübertragen.
Dies bedeutet zunächst, daß ein Funktions- oder Obsoletwerden bahnrechtlicher
Feststellungen zwar für möglich gehalten wird, aber praktisch nur
in Ausnahmefällen angenommen werden kann. Grundsätzlich werden Bahnanlagen
erst dann funktionslos, wenn eine Wiederaufnahme einer bahnbetriebsbezogenen
Nutzung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint. Dies muß auch äußerlich
erkennbar sein. 7 Als Indizien hierfür
kommen in Betracht: Demontage der Gleisanlagen oder sonstigen bahnbetriebsbezogenen
Anlagen sowie die Überlassung des Geländes an Dritte zur bahnfremden
Nutzung. Die Rechtsprechung hat in den bisher behandelten Fällen allerdings
sehr scharfe Maßstäbe angelegt. So wurde die Demontage der Gleisanlagen
bzw. sonstiger bahnbetriebsbezogener Anlagen vom Bundesverwaltungsgericht in
zwei Fällen nicht als ausreichend angesehen, weil die Bahn die Sachherrschaft
an dem stillgelegten Bereich uneingeschränkt beibehalten hatte und dies
auch Außenstehenden erkennbar war. 8
Die Überlassung von Teilen des Bahngeländes an Dritte zu nicht bahnbetriebsbezogenen
Nutzungen wurde vom OVG NW als nicht ausreichend für die Annahme einer
Funktionslosigkeit der bahnrechtlichen Planfeststellung angesehen, weil die
Bahn sich in dem konkreten Fall noch eines Fortbestands ihres Fachplanungsvorbehalts
und der damit einhergehenden Einschränkung der kommunalen Planungshoheit
berühmt hatte. 9
Mit Kraft ist insgesamt davon auszugehen, daß es sich bei der Funktionslosigkeit
im Hinblick auf Bahnanlagen nach der bisherigen Rechtsprechung um eine "eher
theoretische Kategorie" handelt. 10
Im Fall des Gleisdreiecks ist unter dem Aspekt der Funktionslosigkeit der Planfeststellung
von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Im ganz überwiegenden Bereich der fraglichen Flächen sind die ursprünglichen
Bahnanlagen - z.T. schon seit Jahrzehnten - demontiert. Anders als in den bisher
von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen ist in den fraglichen Bereichen
des Gleisdreieckgeländes eine bahnbetriebsbezogene Nutzung nach den eindeutigen
Bekundungen der Deutsche Bahn AG selbst mit der Aufgabe des für die Baumaßnahme
Potsdamer Platz benötigten Logistikzentrums ausgeschlossen. Dies kommt
insbesondere in Ziff. 4 der zwischen DB AG und Senat von Berlin gewechselten
Schreiben vom März 1994 zum Ausdruck, wo die DB AG sich ausdrücklich
zur Aufhebung der Planfeststellung nach .Herstellung des Einvernehmens mit dem
Senat über die künftige bauliche Nutzung bestimmter Flächen verpflichtet
hat. Es ergibt sich auch aus den Planungsvorschlägen der mit der Verwertung
des Geländes beauftragten Gesellschaften. Insoweit ist die Aufgabe der
bahnbetriebsbezogenen Nutzung auch nach außen hin deutlich erkennbar geworden.
Da die DB AG bisher das Entwidmungsverfahren nicht eingeleitet hat, kann nicht
als ein Beharren auf der umfassenden Sachherrschaft im Sinne bahnbetriebsbedingter
Nutzungen verstanden werden. Es ergibt sich vielmehr erkennbar aus der Absicht,
zunächst das in dem Briefwechsel mit dem Senat von Berlin in Aussicht genommene
Einvernehmenüber die baulichen Folgenutzungen zu erreichen.
Daß dieser - noch nicht eingetretene - Zeitpunkt in dem Briefwechsel mit
dem Senat von Berlin festgelegt wurde, ist für die Frage der Funktionslosigkeit
unerheblich: Die beiden Partner der Übereinkunft haben mit dieser Terminierung
eindeutig gerade nicht auf fachplanungsrechtliche, nämlich bahnbetriebsbedingte
Umstände, sondern auf eine Einigung über bauliche Folgenutzungen abgestellt.
Zum Zeitpunkt der Übereinkunft im März 1994 war nicht erkennbar, ob
dieser vereinbarte Zeitpunkt mit der faktischen Aufgabe der bahnbetriebsbedingten
Nutzung des Geländes in etwa identisch sein würde oder ob - wie jetzt
tatsächlich der Fall - die Herstellung des Einvernehmens noch längere
Zeit in Anspruch nehmen würde.
Bei Würdigung der konkreten Umstände des Sachverhalts und Zugrundelegung
der von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erscheint es im Fall Gleisdreieck
vertretbar, von der Funktionslosigkeit der bisherigen bahnrechtlichen Planfeststellung
auszugehen. Wann diese genau eingetreten ist, bedarf hier keiner weiteren Untersuchung.
Nach der unter 1.1 dargestellten faktischen Entwicklung auf dem Gelände
dürfte die Funktionslosigkeit seit dem Sommer 2001 vorliegen. In der Konsequenz
bedeutet diese Auffassung, daß ein förmliches Entwidmungsverfahren
nicht (mehr) erforderlich ist. Die für die Aufstellung von Bebauungsplänen
nach §§ 1 und 6 AGBauGB zuständigen Bezirksämter sind frei,
im Rahmen der Vorschriften des BauGB Bebauungspläne aufzustellen.
Folgt man der hier vertretenen Auffassung zur Funktionslosigkeit der bisherigen
bahnrechtlichen Planfeststellung nicht, so stellt sich die Frage, ob die Deutsche
Bahn AG möglicherweise eine - objektive - Rechtspflicht zur Entwidmung
hat.
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, aus der sich die Grundlage und
die Voraussetzungen für das Vorliegen einer derartigen Rechtspflicht ergeben,
besteht derzeit nicht. 11 Mit Kuschnerus
ist aber anzunehmen, daß es eine Selbstverständlichkeit ist, eine
Bahnanlage, die ihre bahnbetriebsbezogene Funktion ganz oder teilweise auf Dauer
verloren hat, zu entwidmen. 12 Im Fernstraßenrecht
hat dieser Grundsatz seinen positivrechtlichen Ausdruck in § 2 Abs.4 FStrG
gefunden. Es ist nicht ersichtlich, daß für den Bereich der bahnrechtlichen
Planfeststellung andere Grundsätze gelten sollen. Insbesondere kommt es
auch nicht in Betracht, daß wirtschaftliche Interessen der Deutsche Bahn
AG selbst oder anderer Eigentümer des planfestgestellten Geländes
die Beibehaltung des Sonderstatus der planfestgestellten Flächen rechtfertigen.
13 Das BVerwG hat in diesem Zusammenhang
ausgeführt:
"Der - aus dem Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) abgeleitete - gesetzliche Auftrag, nicht mehr für Eisenbahnzwecke benötigte Grundstücke zur Finanzierung der Eisenbahn des Bundes zu verwerten, rechtfertigt keine Verletzung der Planungshoheit der Gemeinden..." 14
Das BverwG geht mit dieser Formulierung offenkundig davon aus, daß mit
der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung der Kommunen (Art. 28
GG) auch die kommunale Planungshoheit als ein Kernbereich der Selbstverwaltung
verfassungsrechtlich geschützt ist. Diese verfassungsrechtliche Lage muß
berücksichtigt werden, wenn der Status der kommunalen Bauleitplanung gegenüber
nicht mehr bahnbetrieblich benötigten, aber noch nicht entwidmeten Bahnflächen
bewertet wird. 15
Die Indizien und Beurteilungskriterien für die nicht mehr bestehende Bahnbetriebsbezogenheit
weiter Teile des Gleisdreiecksgeländes liegen vor bzw. sind erfüllt.
Nach den vorliegenden Planungen und allen Einlassungen der DB AG ist es eindeutig,
daß abgesehen von der künftigen Nord-Süd-Trasse für ICE
und Regionalbahn nach Aufgabe des Logistik-Zentrums keine bahnbetriebsbedingten
Flächenbedarfe mehr bestehen und geltend gemacht werden. Diese Situation
besteht erkennbar spätestens seit Anfang/Sommer 2001.
Daß die in der Übereinkunft zwischen DB AG und Senat von Berlin vom
März 1994 enthaltene Verpflichtung der DB AG zur Entwidmung der Flächen
nach Herstellung des Einvernehmens über die künftige bauliche Nutzung
bestimmter Flächen für die Feststellung des Wegfalls der materiellen
Voraussetzungen für die Planfeststellung unerheblich ist, wurde bereits
unter 2.1 dargelegt.
Insgesamt ist somit davon auszugehen, daß die DB AG verpflichtet ist,
ohne weitere Verzögerung und unabhängig von der in der Übereinkunft
mit dem Senat von Berlin festgelegten Terminierung die Entwidmung der nicht
mehr für Bahnzwecke benötigten Flächen im Bereich Gleisdreieck
vorzunehmen.
Das Vorliegen einer objektiven Rechtspflicht zu einem bestimmten Tun impliziert
nicht automatisch, daß es Berechtigte gibt, die auf die Realisierung dieser
Rechtspflicht einen öffentlich-rechtlichen Anspruch geltend machen können.
Für den Bereich der Entwidmung planfestgestellter Bahnflächen ist
diese Frage positivrechtlich nicht ausdrücklich geregelt. In der Rechtsprechung
ist sie noch nicht geklärt und in der Literatur umstritten:
Das BverwG hat in dem oben zitierten Beschluß vom 27.4.1998 16
nicht ausdrücklich behandelt, ob ein solcher Anspruch für die Gemeinden
als Träger der Planungshoheit anzunehmen ist. Es führt aus:
"Vielmehr kann er (der Finanzierungsauftrag des Eisenbahnneuordnungsgesetzes) nur in Zusammenarbeit mit den Gemeinden realisiert werden. Das setzt unverändert voraus, daß die Gemeinden durch eindeutige Erklärungen der Deutsche Bahn AG (oder ihrer Tochtergesellschaften) in die Lage versetzt werden, sachgerecht über die Aufstellung eines Bebauungsplans zu beschließen."
Ein - zunehmender - Teil der Literatur geht davon aus, daß den Gemeinden
in einem solchen Fall ein Anspruch zusteht, der notfalls verwaltungsgerichtlich
durchsetzbar ist. 17 Die gegenteilige Auffassung
vertreten - ohne nähere Begründung - von Heyl/Steinfort 18
sowie insbesondere Blümel 19.
Blümel geht bei seiner ablehnenden Argumentation im Kern von zwei Aspekten
aus: Zum einen sieht er das EBA im Verhältnis zur DB AG auf eine reine
Rechtskontrolle verwiesen. Zum anderen gesteht er der DB AG eine aus der nach
allgemeinem öffentlichen Sachenrecht abgeleitete umfassende Dispositionsbefugnis
bezüglich der Entwidmung zu. Diese Argumente sind insbesondere von Kraft
entkräftet worden.20 Insbesondere die
These von der sachenrechtlich begründeten Dispositionsbefugnis kann in
der von Blume dargestellten Form angesichts der verfassungsrechtlich begründeten
Planungshoheit der Kommunen nicht aufrecht erhalten werden.
Die einen Anspruch bejahende Position argumentiert im Kern systematisch aus
der Grundstruktur der - auch verfassungsrechtlich garantierten - Regelung der
örtlichen Planungshoheit:. Diese gewähre den Gemeinden eine wehrfähige
Rechtsposition:
"Mit der Berufung auf ihre Planungshoheit, die das den Gemeinden als Selbstverwaltungskörperschaften zustehende Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet umfaßt 21, können sich die Gemeinden gegen Verletzungen dieser Planungshoheit erfolgreich zur Wehr setzen und zwar sowohl gegenüber Planungen anderer Gemeinden als auch gegenüber privilegierten Fachplanungen .23" 24
Diese Auffassung ist mit den zitierten Rechtsprechungsnachweisen zwar an Fällen
entwickelt, wo es um die Abwehr neu anstehender Planungen von Nachbargemeinden
oder Fachplanungsträgern ging, während im hier behandelten Zusammenhang
die Beseitigung vorhandener Planfeststellungen in Rede steht. Diese beiden Konstellationen
sind aber letztlich unter dem Aspekt der kommunalen Planungshoheit gleich zu
bewerten.
In ähnlicher Weise argumentiert Kraft, der sich eingehend mit der oben
skizzierten Position von Blümel auseinandersetzt.
Als Zwischenfazit kann festgestellt werden, daß dieser Auffassung zu folgen
ist und ein Anspruch auf Entwidmung zugunsten der Träger der kommunalen
Planungshoheit, d.h. nach §§ 1, 6 AGBauGB der örtlich zuständigen
Bezirke besteht..
Ein solcher Anspruch auf Entwidmung wird allerdings auch von den Vertretern dieser Rechtsauffassung nicht ohne weiteres, sondern nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen angenommen. Eine entsprechende Indizwirkung kann insbesondere folgenden Umständen zugemessen werden:
Im Fall Gleisdreieck liegen diese Indizien sämtlich vor. Die Verweigerung
der förmlichen Entwidmung stellt sich somit als eine Beeinträchtigung
der kommunalen Planungshoheit dar, die von seiten der Träger der kommunalen
Planungshoheit mit einem entsprechenden Anspruch ggfs. gerichtlich durchgesetzt
werden könnte.
Geltend gemacht werden kann dieser Anspruch durch die nach §§ 1, 6
AGBauGB für die verbindliche Bebauungsplanung zuständigen Bezirke
Friedrichshain-Kreuzberg und Schöneberg-Tempelhof. Die Klageberechtigung
der Bezirke ist gegeben.
Auch die Klagebefugnis nach § 42 VwGO wäre gegeben, da die Nichtvornahme
der Entwidmung bzw. die Ablehnung eines entsprechenden Antrags als Eingriff
in die sich aus §§ 1 , 6 AGBauGB ergebenden eigenen Rechte der betroffenen
Bezirke dargelegt werden kann.
Als Klageart kommt nach erfolglosem Antrag beim EBA die Verpflichtungsklage
nach § 42 VwGO in Betracht.
Wie bereits unter 1.1 dargestellt, wurden vor der Beschlußfassung über die Bebauungspläne Potsdamer/Leipziger Platz im Hinblick auf die Ausgleichserfordernisse für Eingriffe in Natur und Landschaft vertragliche Regelungen mit den Investoren bzw. Eigentümern der Vorhaben am Potsdamer und Leipziger Platz über die Herstellung von Ausgleichsflächen im Bereich Gleisdreieck getroffen. Rechtsgrundlage war § 6 des BauGB-Maßnahmengesetzes (BauGB-MaßnG) und § 8a BNatSchG. Eine Frist für die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen wurde nicht vereinbart. Die vertraglich vereinbarten Mittel selbst wurden bei der Stiftung Naturschutz bis zum Jahr 2010 hinterlegt.
Die Zulässigkeit einer Verknüpfung von Bebauungsplan und städtebaulichem Vertrag war für den Bereich von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft bereits auf der Rechtsgrundlage von vor 1998 gegeben: Schon nach § 6 Abs.2 BauGBMaßnG war eine Vereinbarung über Regelungen zum Ausgleich von Eingriffen möglicher Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages zur Sicherung von Zielen des Bebauungsplans. Obwohl der seinerzeitige § 8a BNatSchG noch keine Möglichkeit enthielt, den von einem Eingriffsbebauungsplan begünstigten Vorhabenträger hoheitlich durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan zur Finanzierung einer Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Eingriffsbebauungsplanbereichs zu verpflichten, konnte eine solche Pflicht auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages nach § 6 Abs.2 BauGBMaßnG freiwillig übernommen werden. 26
Fraglich ist, in welchem rechtlichen Verhältnis die Bebauungspläne zum Potsdamer/Leipziger Platz und der städtebauliche Vertrag über Ausgleichsmaßnahmen auf dem Gleisdreieckgelände zueinander stehen. Insbesondere ist zu klären, ob und ggfs. unter welchen weiteren Voraussetzungen die Gültigkeit der Bebauungspläne von der (rechtzeitigen) Erfüllung des städtebaulichen Vertrages abhängt.
Eine ausdrückliche Regelung dieser Frage findet sich weder in § 6 BauGB-MaßnG noch in dem seit 1998 an seine Stelle getretenen § 11 BauGB. Nach herrschender Meinung ist aber davon auszugehen, daß das Planungsrecht selbständig neben den Regelungen eines städtebaulichen Vertrages steht. Dies ergibt sich aus mehreren systematischen Gesichtspunkten:
§ 6 BauGB-MaßnG und § 11 BauGB enthalten keine dem § 7 Abs.5 BauGB-MaßnG oder dem § 12 Abs.6 vergleichbare Regelung. Nach diesen Vorschriften soll die Gemeinde die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan bzw. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben, wenn der Vorhabenträger den Vorhaben- und Erschließungsplan nicht entsprechend der im Durchführungsvertrag vereinbarten Frist durchführt. Eine analoge Anwendung dieser Regelungen auf das Verhältnis zwischen einem Bebauungsplan nach § 30 Abs.1 bzw. 3 BauGB und einem städtebaulichen Vertrag kommt angesichts ihres eindeutigen Einzelfallcharakters nicht in Betracht. 27
Zum zweiten zeigt § 6 Abs.2 Satz 3 BauGB-MaßnG ebenso wie § 2 Abs.3 2. Halbsatz BauGB, daß eine sog. synallagmatische Verknüpfung zwischen Vertrag und Schaffung von Planungsrecht durch Aufstellung eines Bebauungsplans vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans vom Gesetz verboten wird. Diese Trennung setzt sich nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans fort mit der Folge, daß Leistungsstörungen nach Vertragsschluß - ggfs. mit der Folge einer Kündigung oder eines Rücktritts - keine Auswirkungen auf die Gültigkeit und Rechtmäßigkeit des Planungsrechts haben. 28
Zum gleichen Ergebnis führt schließlich die Betrachtung des § 6 Abs.3 Satz 4, 2. Halbsatz BaugBMaßnG bzw. § 11 Abs.2 Satz 2 BauGB: Danach ist kein Raum mehr für vertragliche Vereinbarungen, wenn das Planungsrecht in kraft getreten und das Grundstück bebaubar geworden ist. Im Umkehrschluß bedeutet dies, daß Leistungsstörungen im Vollzug eines Vertrages oder sein Wegfall weder den in Kraft getretenen Bebauungsplan noch die auf seiner Grundlage erteilten Baugenehmigungen beeinflussen können.29
Ob angesichts des Fehlens von Fristen zur Realisierung der Ausgleichsmaßnahme
in den städtebaulichen Verträgen derzeit überhaupt von einer
vertragswidrigen Verzögerung der Vertragserfüllung oder einer sonstigen
Leistungsstörung ausgegangen werden kann, ist zweifelhaft. Es bedarf hier
aber keiner weiteren Erörterung und kann offen bleiben, sich aus den Ausführungen
unter 3.1 in jedem Fall ergibt, daß die bisherige Nicht-Realisierung des
städtebaulichen Vertrages über Ausgleichsmaßnahmen auf dem Gleisdreieckgelände
keine rechtlichen Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit
des Bebauungsplans Potsdamer/Leipziger Platz haben kann. Dasselbe gilt auch
bezüglich der bereits erteilten und vollzogenen Baugenehmigungen.
Nach denselben Grundsätzen ist auch die Frage zu beurteilen, ob nach Inkrafttreten
des Bebauungsplans auftretende Leistungsstörungen bei der Abwicklung der
städtebaulichen Verträge als Abwägungsmängel des Bebauungsplans
im Sinne des § 215 Abs.3 BauGB zu bewerten sind. Es ist zwar unzweifelhaft,
daß der Nachweis von Ausgleichsmaßnahmen auf dem Gleisdreieckgelände
und die hierüber geschlossenen Verträge für die planungsrechtliche
Abarbeitung der nach § 8a BNatSchG bestehenden Ausgleichspflicht und damit
für das rechtmäßige Zustandekommen der Bebauungspläne insgesamt
wesentlich waren. Nach § 215 Abs.3 ist für die Abwägung die Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bebauungsplan
maßgebend. Im vorliegenden Fall ist dies der April 1994. Es ist aber unstreitig,
daß zu diesem Zeitpunkt seitens der den Bebauungsplan Beschließenden
von einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung ausgegangen wurde
und ausgegangen werden konnte. Der bereits mehrfach erwähnte Briefwechsel
zwischen DB AG und Senat von Berlin im März 1994 wurde u.a. auch zu dem
Zweck getroffen, eine Art vorvertragliche Sicherung der für die vorgesehene
Ausgleichsmaßnahme erforderlichen, im Eigentum des Bundeseisenbahnvermögens
stehenden Flächen zu erreichen. 30
Ein Abwägungsmangel im Sinne des § 215 Abs.3 BauGB liegt somit nicht
vor.
Für die im Rahmen der Neuaufstellung von Bebauungsplänen vorzunehmende Abwägung nach § 1 Abs.5 und 6 BauGB stellt sich die Frage nach dem Stellenwert der Verwertungsinteressen der Deut-schen Bahn AG bzw. der von ihr beauftragten Verwertungsgesellschaften. Rechtsprechung und Lite-ratur haben inzwischen Anforderungen an die planerische Abwägung bei der Überplanung entwidmeter Bahnflächen formuliert, über die im Grundsatz Einigkeit besteht. Entwidmetes Bahngelände unterliegt uneingeschränkt der kommunalen Planungshoheit der Gemeinde. Die Gemeinde ist dabei durch § 1 Abs.4 BauGB an die Ziele der Raumordnung, durch § 1 Abs.3 BauGB an den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit und durch § 1 Abs.5 und 6 BauGB an das Abwägungsgebot ge-bunden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Reichweite des § 1 Abs.3 BauGB ausgeführt:
"Was im Sinne des § 1 Abs.3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht." 31
In der Entscheidung vom 16.12.1988 hat das BverwG ausdrücklich formuliert, daß nach Aufhebung der bahnbetriebsbezogenen Zweckbestimmung durch Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzungen "neu entschieden" wird. 32
Mit dieser grundsätzlichen Freiheit der planenden Gemeinde ist aber nicht die Verpflichtung aufgehoben, im konkreten Fall die abwägungserheblichen Belange nach § 1 Abs.5 BauGB zutreffend zu identifizieren, angemessen zu gewichten und abzuwägen. Zu den Belangen gehören unzweifelhaft auch die Interessen der Eigentümer und Nutzer des ehemaligen Bahngeländes. Dabei ist es letztlich nicht entscheidend, ob diese Interessen als private oder öffentliche Belange einzustufen sind. Pri-vate Belange sind mit Sicherheit die Interessen der von der DB AG beauftragten Verwertungsgesellschaften oder sonstige Rechtsnachfolger im Eigentum der Flächen sowie die Nutzer der Grundstücke. Den Charakter eines öffentlichen Belangs können diese Nutzerinteressen dann erhalten, wenn ihre Realisierung mit dazu beiträgt, daß die auch im öffentlichen Interesse liegenden Verkehrsfunktionen der DB AG durch Veräußerungs- und Nutzungserlöse unterstützt werden.
In jedem Falle handelt es sich bei den entwidmeten bzw. zu entwidmenden Flächen um privates Eigentum, das durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützt ist und dessen Privatnützigkeit durch verbindliche Bauleitpläne nur abwägend eingeschränkt oder gar aufgehoben werden kann. Kuschnerus führt hierzu aus:
Je gewichtiger die Einschränkungen der Privatnützigkeit sind, umso gewichtigere Allgemeinwohl-belange müssen für deren Zurücksetzung im Rahmen der Abwägung angeführt werden können 33....Wenn und soweit die Eigentümer der Bahnliegenschaften städtebaulich sinnvolle Konzeptionen für eine "Nachfolgenutzung" entwickelt haben, muß die Gemeinde dies im Rahmen ihrer Abwägung ebenso berücksichtigen, wie sie etwa auch sonstige Erwerbs- und Erweiterungsinteressen sowie Erwerbschancen zu berücksichtigen hat 34, und sachgerechte, städtebaulich motivierte Erwägungen anführen, wenn sie den Konzeptionen der Eigentümer der Bahnliegenschaften nicht folgen will." 35
Weder das öffentliche Interesse an der Finanzierung der Verkehrsfunktionen
der DB AG durch Veräußerungs- und Nutzungserlöse nach dem Eisenbahnneuordnungsgesetz
noch die verfassungsrechtlich geschützte Position des privaten Eigentums
führen aber dazu, daß den Eigentümerbelangen der DB AG bzw.
der VIVICO im Rahmen der Abwägung eine abstrakte - absolute oder relative
- Vorrangstellung gegenüber den anderen in Frage stehenden Belangen zukommen
könnte. 36 Sie sind auch nicht im Rahmen
der Abwägung im Sinne eines sog. Optimierungsgebots zu bewerten. Für
das Gleisdreieckgelände hat die VIVICO bereits umfängliche Konzepte
für Folgenutzungen vorgelegt, die in der Abwägung im Sinne der dargelegten
Grundsätze zu berücksichtigen sind. Inwieweit die örtlich zuständigen
Bezirke diese privaten Belange im Ergebnis der Abwägung in die Bebauungsplanung
aufnehmen (müssen), ist damit noch nicht gesagt und kann ohne genaue Analyse
der anderen, insbesondere der konkurrierenden, zu berücksichtigenden Belange
abstrakt nicht formuliert werden. Allerdings ist eindeutig, daß angesichts
der Lage des Geländes und der umgebenden dichten Bebauung, angesichts seiner
ökologischen Qualitäten und angesichts der bisherigen "Planungsgeschichte"
die Belange der Freiraum- und Erholungssicherung sowie des Natur- und Landschaftsschutzes
eine zentrale Rolle bei der Abwägung zu spielen haben.
Dem ist auch der Flächennutzungsplan in der Fassung von 1998 mit seinen
Darstellungen gefolgt. Er stellt nach § 8 Abs.2 BauGB den rechtlichen Rahmen
dar, aus dem nunmehr Bebauungspläne zu entwickeln sind. Dass der Flächennutzungsplan
1998 die auf dem Gleisdreieck-Gelände in Frage stehenden öffentlichen
und privaten Belange nicht rechtlich zutreffend gewürdigt und entsprechend
den Grundsätzen des § 1 Abs.6 BauGB abgewogen hat, ist nicht erkennbar
und bisher nicht geltend gemacht worden.
Im Rahmen der anstehenden Bebauungsplanung ist auch zu berücksichtigen,
welche planungsschadensrechtlichen Folgen sich aus einzelnen Festsetzungen ergeben
können. Soweit durch Bebauungsplan bestehende Baurechte aufgrund §
34 Bau-GB aufgehoben oder reduziert oder Flächen mit Festsetzungen für
öffentliche Zwecke belegt werden, stehen ggfs. Entschädigungen gemäß
§§ 40, 42 Bau-GB an. Aussagen zum Umfang derartiger Planungsschäden
sind nicht Gegenstand dieses Gutachtens.
Das im erwähnten Briefwechsel vom März 1994 zwischen DB AG und Senat
von Berlin vereinbarte Vorgehen könnte als unzulässige Vorwegbindung
anzusehen sein und gegen § 1 Abs.6 BauGB verstoßen. Dem Gebot der
gerechten Abwägung widerspricht es, wenn der abschließende Abwägungsvorgang
durch vorherige Bindungen der Gemeinde sachwidrig verkürzt wird. 37
In seiner Grundsatzentscheidung zu dieser Problematik hat das Bundesverwaltungsgericht
zwar einerseits in pragmatischer Sichtweise die Notwendigkeit und Unvermeidbarkeit
der Abwägung vorausgehender Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge
etc. im Interesse einer effizienten Planung anerkannt.38
Es hat aber andererseits besondere Rechtfertigungsgründe verlangt, wenn
der - abschließende - Abwägungsvorgang zulässigerweise sachlich
verkürzt werden soll.
Die nähere Betrachtung des Briefwechsels vom März 1994 zeigt zunächst,
daß er eine sachliche Vorwegbindung im Sinne bestimmter oder bestimmbarer
künftiger Planinhalte gar nicht enthält. Es wurde lediglich in gleichlautenden
Formulierungen Einvernehmen dahingehend festgestellt, daß die baulichen
Nachnutzungen einvernehmlich festgelegt werden sollten. Es fragt sich aber,
wie diese "Übereinkunft" bezüglich des procedere planungsrechtlich
zu bewerten ist. Sie kann im Ergebnis mittelbar wie eine Vorwegbindung in der
Sache wirken, wenn man sie im Sinne eines notwendigen Einvernehmens bzw. eines
Vetorechts der DB AG bzw. VIVICO im Falle ihr nicht genehmer Planinhalte interpretiert.
Bei einer solchen Interpretation würde die in dem Briefwechsel formulierte
Übereinkunft allerdings rechtlich nicht haltbar sein. Zum einen kann schon
von der Zuständigkeitslage her der für die Bebauungsplanung nach §§
1, 6 AGBauGB zuständige Bezirk nicht durch eine Willenserklärung der
Senatskanzlei in seiner Abwägung vorweg gebunden werden. Damit würde
gegen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Anforderung verstoßen,
wonach eine Vorabbindung jedenfalls die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung
einhalten muß. 39 Zum anderen würde
die bezirkliche Planungshoheit letztlich dem Zustimmungsvorbehalt der DB AG
bzw. VIVICO unterstellt. Eine solche pauschale Vorabbindung wäre mit §
1 Abs.6 BauGB nicht vereinbar. 40 Dies würde
auch für den Fall gelten, dass der Senat bzw. die zuständige Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung die Zuständigkeit für die Bebauungsplanung
an sich ziehen würden. 41 Auch in diesem
Fall wäre das Verbot der Vorabbindung zu beachten.
Der Briefwechsel vom März 1994 muß daher auf dem Hintergrund der
planungsrechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen rechtskonform als Absichtserklärung
gewertet werden, so weit wie möglich zu einer einvernehmlichen Regelung
zu kommen, bzw. seitens der Stadt Berlin dahingehend auf den zuständigen
Bezirk einzuwirken. Weitergehende - und planungsrechtlich unzulässige -
Bindungen konnte die Senatskanzlei nicht eingehen. DB AG und VIVICO haben keinen
Anspruch auf bestimmte Planinhalte. Die DB AG kann auch nicht aus dem Briefwechsel
die Befugnis ableiten, die Entwidmung bis zu einer einvernehmlichen Regelung
der Folgenutzungen vorzuenthalten, da sie damit - wie bereits dargelegt - gegen
die rechtlichen Anforderungen der Entwidmung verstoßen würde.
Im Ergebnis ist festzustellen: Der Notenwechsel stellt bei richtiger Würdigung
ihres Inhalts keine unzulässige Vorwegbindung dar. Das heißt aber
auch, daß der Senat über diese Vereinbarung den für die Bebauungsplanung
zuständigen Bezirk nicht rechtlich binden kann.
1 Vgl. die jeweilige textgleiche Ziff. 4 in den Schreiben der Deutsche Bahn AG an den Regierenden Bürgermeister von Berlin vom 24.3.1994 und der Senatskanzlei Berlin an die Deutsche Bahn AG und die Dienststelle Berlin des Bundeseisenbahnvermögens vom 21.3.1994.
2 So BverwGE 102. 269 (272).
3 So Blümel, Willi, Rechtsfragen der Entwidmung von Bahnflächen de lege lata, in Spannowsky, Willy/Mitschang, Stephan (Hrsg.), Bauleitplanung auf Bahnflächen? , Köln u.a. 2001, S. 13 ff. (17).
4 Vgl. dazu Blümel, a.a.O., S. 13 ff. mit umfassenden Nachweisen.
5 BverwG, Urt. V. 16.12.1988 - 4C 48.86 -, BverwGE 81, S.111; BverwG, Beschl. v. 5.2.1990 - 4B 1.90 -, UPR 1990, 387; BVerwG, Urt. v. 31.8.1995 - 7A 19.94 - NVwZ 1996, S. 394; BVerwG, Beschl. v. 26.2.1996 - 11VR 33.95 - NVwZ 1996, S.793; OVG NW, Urt. V. 23.5.1997 - 7 A 5844/95 - (nicht veröffentlicht).
6 Vgl. etwa BverwG, Urt. V. 3.12.1998 - 4 CN 3.98 -, ZfBR 1999, S. 155.
7 Kuschnerus, Ulrich, Kommunale Planungshoheit und die Bahn - Ansätze zur Bewältigung der Kompetenzpro-blematik, in: Spannowsky, Willy/Mitschang, Stephan (Hrsg.), Bauleitplanung auf Bahnflächen? , Köln u.a. 2001, S. 45 ff. (60).
8 BVerwG, Urt. v. 31.8.1995 - 7A 19.94 - NVwZ 1996, S. 394; BVerwG, Beschl. v. 26.2.1996 - 11VR 33.95 - NVwZ 1996, S.793.
9 OVG NW, Urt. v. 23.5.1997 - 7 A 5844/95 - (nicht veröffentlicht).
10 Kraft, Ingo, Bauleitplanung auf Bahnflächen, in Spannowsky, Willy/Mitschang, Stephan (Hrsg.), Bauleitpla-nung auf Bahnflächen? , Köln u.a. 2001, S. 27 ff. (35).
11 Kuschnerus (2001), S. 60, Fußnote 70, plädiert für eine entsprechende klarstellende Regelung.
12 Kuschnerus (2001), S. 60.
13 Ebda.
14 Beschl. Vom 27.4.1998 - 4 B 33.98 - , ZfBR 1998, S.258.
15 Vgl. dazu besonders Kraft, a.a.O.S. 34 ff. mit weiteren Nachweisen.
16 Ebda.
17 Kuschnerus (2000), S: 60 f.; Kraft, Bauleitplanung und Fachplanung, BauR 1999, S.829.
18 Schnittstellen des Eisenbahnrechts und des öffentlichen Baurechts, DVBl. 1999, S. 1311 ff.
19 Blümel, a.a.O., S: 18 f.
20 Kraft, a.a.O., S: 43.; vgl. dort (Fußnote 69) auch die umfassenden Nachweise zu weiteren Positionen, die eine Antragbefugnis der Kommunen bejahen.
21 Vgl. BverwG, Urt. Vom 15.12.1989 - 4C 36.86 -, ZfBR 1990, S. 154.
22 Vgl. BverwG; Beschl. Vom 2.6.1992 - 4NB 8.92 -, JURIS-DokNr. 317233.
23 Vgl. bereits: BverwG, Urt. v. 13.2.1970 - IVC 104.68 - Baurecht 1979, S.104 = BRS 23 Nr.28 = DVBl. 1970, S. 577; vgl. ferner z.B.: BVerwG, Urt. V. 1.7.1988 - 4C 15.85 - BRS53 Nr.4 = NVwZ 1989, S. 247; BverwG, Urt. V. 27.3.1992 - 7C 18.91 - BverwGE 90, 96 = ZfBR 1992, 182; BverwG, Beschl. V. 26.2.1996 - 11 VR 33.95 - DVBl. 1996, 929 = NVwZ 1996, 793; BverwG, urt. V. 21.3.1996 - 4C 26.94 - BverwGE 100, 388 = ZfBR 1996, 280.
24 Kuschnerus (2000), S. 61.
25 Kuschnerus (2001), S. 61; Kraft, a.a.O.
26 Vgl. dazu auch Schmidt-Eichstaedt, Gerd/Bunzel, Arno, Rechtsgutachten zur Regelung der Pflichten zu Aus-gleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft im Bereich des Potsdamer/Leipziger Platzes, Berlin, März 1994.
27 Birk, RdNr. 340.
28 Birk, RdNr. 341.
29 Birk, RdNr. 342; im Ergebnis ebenso Bunzel, Arno/Coulmas, Diana/Schmidt-Eichstaedt, gerd, Städtebauliche Verträge - ein Handbuch, Berlin 1999 (2. Aufl.), S. 263.
30 Der Senat folgte insoweit einem Vorschlag von Eichstaedt/Bunzel, a.a.O., S. 30 ff.
31 BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4BN 15.99 -, ZfBR 1999, S. 279.
32 BverwG, Urt. v. 16.12.1988 - 4C 48.86 -, ZfBR 1989, S. 123; Kuschnerus, a.a.O., S. 63 bezeichnet die nach Entwidmung entstandene planungsrechtliche Situation als "unbeschriebenes Blatt".
33 Vgl. hierzu insbesondere auch BverfG, Beschl. v. 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 -, DVBl. 1999, S. 704.
34 Zur Abwägungsrelevanz solcher Interessen vgl. etwa: BverwG, Beschl. v. 8.9.1988 - 4NB15.88 -, ZfBR 1988, S. 276.
35 Kuschnerus, a.a.O., S.63 f.
36 Vgl. die einschlägige Diskussion zu § 1a BauGB bezüglich der Eingriffsregelung bei Krautzberger, Rn 29 zu § 1a, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB.
37 Krautzberger, RdNr. 113 zu § 1 BauGB in Battis/Krautzberger/Löhr.
38 BverwGE 45, S. 309 ff. (316 ff.).
39 Ebda. S.321.
40 Dies würde auch dann gelten, wenn die zuständige Senatsverwaltung die Bebauungsplanung nach § xx AG-BauGB an sich ziehen würde.
41 Ein Fall des dringenden Gesamtinteresses Berlins gemäß § 7 AGBauGB liegt nicht vor. In Betracht käme allenfalls ein Vorgehen nach § 9 oder - nach entsprechender Änderung des Flächennutzungsplans - nach § 10 Abs. 2 AGBauGB.