Dezember 2004
Gesetzesänderung der Prozedur
"Freistellung von Bahnbetriebszwecken"
(Aufhebung der Planfeststellung)
Der Deutsche Bundestag
hat eine Novellierung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
(AEG) (Bundestags-Drs. 15/2743) beschlossen,
dass den Gemeinden ein Antragsrecht zur Freistellung
von den Bahnbetriebszwecken gemäß § 23
AEG einräumt,
so dass diese auf Antrag Planungshoheit über
die Flächen erhalten können, wenn
kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und
langfristig eine Nutzung der Infrastruktur
im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu
erwarten ist.
Der Bundesrat muss dieser
Gesetzesänderung noch zustimmen :
"§ 23 Freistellung
von Bahnbetriebszwecken
(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde
stellt für Grundstücke, die
Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf
dem sich Betriebsanlagen einer
Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens,
des
Eigentümers des Grundstückes oder
der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das
Grundstück befindet, die Freistellung
von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn
kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und
langfristig eine Nutzung der
Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung
nicht mehr zu erwarten ist.
(2) Vor der Entscheidung
nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1
Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes
bestimmten Stellen, die zuständigen Träger
der Landesplanung und
Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden
sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die
vom Antrag betroffene
Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche
Bekanntmachung im
Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger
zur Stellungnahme
aufzufordern. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme
soll sechs Monate nicht überschreiten.
(3) Die Entscheidung über die Freistellung
ist dem Eisenbahninfrastrukturunternehmern,
dem Eigentümer des Grundstücks und
der Gemeinde, auf deren
Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen.
Die zuständigen Träger der
Landesplanung und Regionalplanung sind zu unterrichten."
|